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Gemeinden übertragenen Anordnungen durch deren Vorstände erfolgen. Sie be—
stimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, Kommunalverband und Gemeinde
anzusehen ist.
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn-
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer den Vorschriften im 9 10 zuwiderhandelt;
2. wer den auf Grund der 99 6, 7, 9, 11 und 13 getroffenen Bestim-
mungen oder Anordnungen zuwiderhandelt.
'eben der Strafe kann auf Einziehung der Erzeugnisse erkannt werden,
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sic dem Täter
gehören oder nicht.
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Die Verordnungen über Beschränkung der Milchverwendung vom 2. Sep-
tember 1915, über Negelung“ der Milchpreise und des Milchverbrauchs vom
4. November 1915, über den Maßstab für den Milchverbrauch vom 11. November
1915 und über die Verwendung von Milch zur Herstellung von Süßigkeiten und
Schokolade vom 29. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 545, 723, 757,
849) treten außer Kraft.
Die auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Bestimmungen bleiben,
soweit sie nicht durch die Bestimmungen dieser Bekanntmachung aufgehoben sind,
so lange in Kraft, bis sie durch die auf Grund dieser Bekanntmachung zu erlassenden
neuen Bestimmungen ersetzt werden. Juwiderhandlungen gegen sie werden mit
Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder
mit einer dieser Strafen bestraft.
Die auf Grund des 9 1 der Verordnung zur Regelung der Milchpreise
und des Milchverbrauchs vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 723) fest-
gesetzten Preise gelten bis zur anderweiten gFestsetzung als Höchstpreise im Sinne
des 9 8 dieser Bekanntmachung.
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Die Vorschrift im 86 Abs. 3 tritt mit dem 1. November 1916 in Kraft;
die Reichsstelle kann auf Antrag der Landesregierung den Zeitpunkt des Inkraft-
tretens bis längstens 1. Dezember 1916 hinausschieben. Die übrigen Vorschriften
dieser Bekanntmachung treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 3. Oktober 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts
von Batocki