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1. Mai 1916 (eichs-Gesetzbl. S. 168, 193, 349) sowie die Bestimmung in
Nr. I der Bekanntmachung vom 6. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 443) treten
außer Kraft.
Soweit in Verordnungen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch diese
Verordnung außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden
Vorschriften dieser Verordnung.
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Der von der Bezugsvereinigung nach §7 Abs. 1 zu zahlende Ubernahme--
preis darf die in den Bekanntmachungen vom 19. August 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 504), 6. Januar, 26. März, 6. Juni und 5. August 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 2, 197, 443, 923) festgesetzten Grenzen bis zu anderweiter Festsetzung durch
den Reichskanzler nicht überschreiten. Die Preise gelten als Höchstpreise im
Sinne des 9 6 Abs. 2.
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 5. Oktober 1916.
Der Stellrertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5485) Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel. Vom 5. Oktober 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1911
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen nachstehend aufgeführte
Gegenstände (zuckerhaltige Futtermittel):
Melasse,
Melassefutter,
inee oder getrocknet (Rübenschnitzel, Melasseschnitzel, Jucker-
nitzel). -
Etwa bestehende, noch unerfüllte Lieferungsverträge begründen keine Aus-
nahme von den Vorschriften dieser Verordnung.