Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1131 — 
(Nr. 5492) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über 
den Verkehr mit fettlosen Wasch-= und Reinigungsmitteln vom 5. Oktober 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1130). Vom 5. Oktober 1916. 
uf Grund des § 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit fettlosen 
Wasch= und Reinigungsmitteln vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1130) 
wird folgendes bestimmt: 
81 
Zur Bezeichnung von fettlosen Wasch- und Reinigungsmitteln jeder Art 
darf das Wort „Seife“ oder eine das Wort „Seife“ enthaltende Wortverbindung 
nicht verwendet werden. 
82 
Wasch= und Reinigungsmittel aus Ton, Kaolin, Lehm, Speckstein, Talkum, 
Seifenerde, Mergel, Kieselgur, Walkerde, Bolus oder ähnlichen anorganischen 
Stoffen und Mineralien ohne andere Beimischung dürfen nur frei von grob- 
körnigen Bestandteilen, gepreßt in länglichen, ovalen oder kugelförmigen Stücken 
bis zum Höchstgewichte von 250 Gramm oder in Pulverform in Packungen mit 
500 oder 1000 Gramm Inhalt, gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst 
in den Verkehr gebracht werden. 
Jedes Stück oder, wenn die Ware in einer Packung abgegeben wird, die 
Packung muß in einer für den Käufer leicht erkennbaren Weise und in deutscher 
Sprache folgende Angaben enthalten: 
1. den Namen, die Firma oder das eingetragene Warenzeichen des Her- 
stellers; 
2. a) bei Waren in Stückform das Wort „Tonwaschmittel“, 
b) bei Waren in Pulverform das Wort „Tonpulver“ 
3. den Kleinverkaufspreis. 
Andere Aufschriften auf dem Stücke oder der Packung sowie die Beipackung 
von Anpreisungen sind verboten. 
¾ 3 
Bei Abgabe an den Verbraucher darf der Preis 
1. bei Waschmitteln in Stückform 1 Pfennig für je 25 Gramm, 
2. bei Waschmitteln in Pulverform 25 Pfennig für 1 Kilogramm, 
13 Pfennig für ½ Kilogramm 
nicht überschreiten. . 
Vorstehend festgesetzte Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, 
betreffend Höchstpreisec, vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 
21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und vom 23. März 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 183) sowie der Bekanntmachung, betreffend Einwirkung von Hoöchst. 
preisen auf laufende Verträge, vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 758). 
Reichs--Gesetzbl. 1916. 252
	        
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