Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Wasch= und Reinigungsmittel dürfen aus den im 92 Abs. 1 bezeichneten 
Stoffen in Verbindung mit anderen Jusätzen nur mit Zustimmung des Kriegs- 
ausschusses für pflanzliche und tierische Ole und Fette, G. mb. H. in Berlin 
hergestellt werden. 
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Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark wird bestraft, wer den Bestimmungen der 99 1, 4, §2 Abs. 1, 
Abs. 2 oder Abs. 3 zuwiderhandelt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der 
Stoffe erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unter- 
schied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
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Die Bestimmungen treten mit dem 25. Oktober 1916 in Kraft. 
Berlin, den 5. Oktober 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
(r. 5493) Bekanntmachung uͤber die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die 
im Ausland ihren Wohnsitz haben. Vom 5. Oktober 1916. 
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Die Wirksamkeit der Bekanntmachungen über die Geltendmachung 
von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, 
vom 7. August 1914, 22. Oktober 1914, 21. Januar 1915, 22. April 
1915) 22. Juli 1915, 21. Oktober 1915, 6. Jannar 1916, 13. April 
1916 und 13. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. 1914 S. 360, 449; 1915 
S. 31, 236, 451, 679) 1916 S. 1, 273, 694) wird in der Weise 
ausgedehnt, daß an die Stelle des 31. Oktober 1916 der 31. Januar 
1917 tritt. 
Berlin, den 5. Oktober 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
 
	        
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