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Wasch= und Reinigungsmittel dürfen aus den im 92 Abs. 1 bezeichneten
Stoffen in Verbindung mit anderen Jusätzen nur mit Zustimmung des Kriegs-
ausschusses für pflanzliche und tierische Ole und Fette, G. mb. H. in Berlin
hergestellt werden.
(5
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn-
tausend Mark wird bestraft, wer den Bestimmungen der 99 1, 4, §2 Abs. 1,
Abs. 2 oder Abs. 3 zuwiderhandelt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der
Stoffe erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unter-
schied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
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Die Bestimmungen treten mit dem 25. Oktober 1916 in Kraft.
Berlin, den 5. Oktober 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(r. 5493) Bekanntmachung uͤber die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die
im Ausland ihren Wohnsitz haben. Vom 5. Oktober 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Die Wirksamkeit der Bekanntmachungen über die Geltendmachung
von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben,
vom 7. August 1914, 22. Oktober 1914, 21. Januar 1915, 22. April
1915) 22. Juli 1915, 21. Oktober 1915, 6. Jannar 1916, 13. April
1916 und 13. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. 1914 S. 360, 449; 1915
S. 31, 236, 451, 679) 1916 S. 1, 273, 694) wird in der Weise
ausgedehnt, daß an die Stelle des 31. Oktober 1916 der 31. Januar
1917 tritt.
Berlin, den 5. Oktober 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich