Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Die Verpflichtung zur Sicherstellung der Lieferung und die Abliefcrung 
der sichergestellten Vorräte an die Heeresverwaltung liegt den nach (4 17 des 
Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) 
gebildeten Lieferungsverbänden ob. Die Lieferungsverbände können sich zur 
Beschaffung der von ihnen geforderten Leistungen der Vermittlung der Gemeinden 
bedienen. Die Vorschriften in den 99 6 und 7 des genannten Gesetzes finden 
dabei r folgender Maßgabe entsprechende Anwendung: 
Bei freihändigem Ankauf durch den Lieferungsverband oder die Gemeinde 
darf die Vergütung für die Tonne inländisches Heu oder Grummet 
(Ohmd) nicht übersteigen: 
a) Bei Heu von Kleearten (Luzerne, Esparsette, Rot 
klee, Gelbklee, Weißklee usw.) von mindestens mittle- 
rer Art und Güte. . . .. . . .. . ... .. . ... .. . . .. 90 Mark, 
b) bei Wiesen- und Feldheu (Gemisch von Süßgräsern, 
Kleearten und Futterkräutern) von mindestens mitt- 
lerer Art und Güte «................. 80 „ 
Für gepreßtes Heu erhöht sich der Preis um 7 Mark für 
die Tonne. 
Für Ware von minderer Art und Güte ist ein entsprechend 
niedrigerer Preis zu zahlen. 
Die Preise erhöhen sich für Heu, das von dem Lieferungsverband 
oder der Gemeinde in der Jeit vom 1. Januar bis 31. März 1917 zu 
liefern ist, um je 7,50 Mark für die Tonne, für Heu, das in der Zeir 
vom 1. April bis 31. Juli 1917 zu liefern ist, um je 15 Mark 
für die Tonne. 
2. Im Falle der zwangsweisen Herbeiführung der Leistung sind die nach 
Nr. 1 zu berechnenden Vergütungen um je 10 Mark für die Tonne 
herabzusetzen. 
3. Die in Nr. 1 und 2 bezeichneten Höchstpreise schließen die Kosten der 
Beförderung bis zur nächsten Verladestelle oder der von der Heeres- 
verwaltung bestimmten näheren Abnahmestelle sowie die Kosten des 
Einladens daselbst ein. 
4. Der Lieferungsverband oder die Gemeinde erhält für Vermittlung und 
sonstige Unkosten eine Vergütung, die 6 Mark für die Tonne nicht 
übersteigen darf. 
Bei Weigerung oder Säumnis des Lieferungsverbandes oder der Gemeinde 
ist die von der Landeszentralbehörde bestimmte Behörde berechtigt, die Leistung 
zwangsweise herbeizuführen. 
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Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen zur Ausführung der 
Verordnung.
	        
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