Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1145 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
„M 227 
Inhalt: Bekanntmachung über Rohtabak. S. 1145. — Bekanntmachung, betreffend Ausführungs. 
bestimmungen zu der Verordnung über Rehtabak S. 1140. — Vekanntmachung, betreffend 
das Außerkrafttreten von Verordnungen und Bekanntmachungen. S. 1152. 
  
  
  
(Nr. 5501) Bekanntmachung über Rohtabak. Vom 10. Oktober 1916. 
D. Bundesrat hat auf Grund von 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
81 
Als Tabak im Sinne dieser Verordnung gelten unbearbeitete und bearbeitete 
Tabakblätter sowie Tabakrippen, Tabakstengel und Tabakabfälle. 
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für orientalische und ihnen 
gleichartige Tabakblätter. 
82 
Die Vorräte an unbearbeiteten und bearbeiteten Tabakblättern ausländischer 
Herkunft sind für die Deutsche Tabakhandelsgesellschaft von 1916 m. b. H. in 
Bremen (Auslandgesellschaft), die Vorräte an unbearbeiteten und bearbeiteten 
Tabakblättern inländischer Herkunft sowie an Tabakrippen, Tabakstengeln und 
Tabakabfällen sind für die Deutsche Tabakhandelsgesellschaft von 1916, Abteilung 
Inland, m. b. H. in Mannheim (Inlandgesellschaft) beschlagnahmt. 
Tabak, der im Inland nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung geerntet 
wird, ist mit der Trennung vom Boden beschlagnahmt. 
Tabakrippen, Tabakstengel und Tabakabfälle, die bei der Bearbeitung von 
Tabakblättern ausländischer Herkunft, auch von orientalischen und ihnen gleich- 
artigen Tabakblättern, anfallen, sind mit der Trennung für die Jnlandgesellschaft 
beschlagnahmt. 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 256 
Ausgegeben zu Berlin den 11. Oktober 1916.
	        
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