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Dies gilt sinngemäß auch für den Kleinmengenverkauf von deutschem
Rohtabak.
Die Kleinmengenverkäufer haben die von den Gesellschaften geforderten
Bücher und Anschreibungen zu führen.
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Kleinmengenverkäufer dürfen bei der Abgabe im Kleinmengenverkehr auf
den um den Zoll— und Steuerbetrag erhöhten Einkaufspreis bei Zahlung nach
drei Monaten einen Zuschlag bis zu 25 vom Hundert und bei Zahlung nach
sechs Monaten einen Zuschlag bis zu 28 vom Hundert nehmen; bei Barzahlung
tritt ein Abzug von 3 vom Hundert ein.
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Kleinmengenkäufer dürfen trotz der Beschlagnahme an Kleinmengenverkäufer
selbstgewonnene Rippen und Stengel an Jahlungs Statt für im Kleinmengen-
verkaufe bezogenen Rohtabak liefern. Die an die Kleinmengenverkäufer gelieferten
Rippen bleiben beschlagnahmt.
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Der Verkehr mit Ansichtsmustern und Arbeitsmustern bis zu zwei Kilo—
gramm von jeder Sorte bleibt frei.
Der Verkauf von Kentucky= und Virginia-Preßtabak oder Ungar-Blättern
(ungarischer Landtabak) ist im Wege des Kleinhandels (§ 22 der Tabakzoll=
ordnung) gestattet.
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Grumpen der Ernte 1916 sind ausschließlich für die Herstellung von
Rauchtabak bestimmt.
Zum Ankauf von Grumpen beim Mflanzer sind nur die Händler und Ver-
arbeiter zuzulassen, die innerhalb der letzten fünf Jahre Grumpen vom Pflanzer
gekauft haben und sich im Besitz eines zum Lagern von Grumpen geeigneten
Privatlagers für unversteuerten inländischen Tabak befinden. Die Inlandgesell—
schaft kann Ausnahmen zulassen.
Wer Grumpen vom Pflanzer kaufen will, hat der Inlandgesellschaft
spätestens bis zum 15. Oktober 1916 anzuzeigen, wieviel Grumpen er in den
Jahren 1911 bis 1915 gekauft hat und ob er im Besitz eines Privatlagers
für unversteuerten inländischen Tabak ist.
Die Inlandgesellschaft stellt auf Grund der Anzeigen Bezugsscheine zum
Ankauf von Grumpen beim Pflanzer aus.
Die Grumpen bleiben trotz des Ankaufs beschlagnahmt. Ju ihrer Ver-
arbeitung und zum Weiterverkaufe bedarf es einer besonderen Erlaubnis der Inland-
gesellschaft.