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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
P 230
Juhalt: Bekauntmachung über Erleichterungen im Brennereibetrieb und Branntweinverkehr und Regelung
der Betriebsauflagevergütungen für das Betriebsjahr 1916/I7. S. 1150. — Bekanutmachung,
betreffend Jollerleichterungen für Waren aus den besetzten feindlichen Gebieten. S. 7162.
(Nr. 5507) Bekanntmachung über Erleichterungen im Brennereibetrieb und Branntwein-
verkehr und Regelung der Betriebsauflagevergütungen für das Betriebs-
jahr 1916/17. Vom 12. Oktober 1916.
D- Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 19141
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
I. Erleichterungen im Brennereibetriebe
a) Für das Betriebsjahr 1916/17 werden die im 9 10 des Branntwein-
steuergesetzes vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 661) bezeichneten Brennereien
von den ihnen dort auferlegten Beschränkungen hinsichtlich der Verwertung der
Rückstände von der Branntweinerzeugung und des Düngers sowie hinsichtlich der
Herkunft der zur Verarbeitung kommenden Nohstoffe befreit.
b) Im Betriebsjahr 1916/17 dürfen landwirtschaftliche Brennereien ein-
schließlich der im §9 13 letzter Satz des Branntweinsteuergesetzes näher bezeich-
neten Hefebrennereien, soweit ihnen Melasse zur Verfügung steht oder von zu-
ständiger Stelle zur Verfügung gestellt wird, diese verarbeiten, ohne dadurch ihre
Eigenschaft als landwirtschaftliche Brennerei zu verlieren.
J) Brennereien, die im Betriebsjahr 1916/17 den Betrieb in der im 9 33
des Gesetzes vom 15. Juli 1909 oder im & 11 des Gesetzes, betreffend Beseitigung
des Branntweinkontingents, vom 14. Juni 1912 (Reichs-Gesetzbl. S. 378) vor-
gesehenen Weise ändern oder einen nach dem 30. September 1914 in der an-
gegebenen Weise geänderten Betrieb beibehalten, erleiden die dort vorgesehenen
Nachteile nicht, wenn sie nach dem 30. September 1917 oder zu einem anderen
Reichs-Gesetzbl. 1916. 259
Ausgegeben zu Berlin den 13. Oktober 1916.