Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Der Handel und der Verkehr mit Saatkartoffeln ist bis auf weiteres 
verboten. 
Verträge über Lieferung von Saatkartoffeln gelten, soweit die Lieferung 
nicht bis zum 20. Oktober 1916 erfolgt ist, als aufgehoben. 
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Als Kommunalverband im Sinne dieser Anordnung gilt die von der 
Landeszentralbehörde gemäß § 11 der Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung 
vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 590) bestimmte Behörde. 
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Wer den Vorschriften im § 2 Abs. 1, § 3, 9 4 Abs. 1 zuwiderhandelt, wird 
mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark 
oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe können die Vorräte, 
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 
gehören oder nicht, eingezogen werden. 
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Die Bekanntmachung über die Verfütterung von Kartoffeln dem 
23. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1075) wird aufgehoben. 
6 8 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 14. Oktober 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
 
	        
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