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Die Verordnung, betreffend Einwirkung von Höchstpreisen auf laufende
Verträge, vom 11. November 1915 (eichs-Gesetzbl. S. 758) findet auf Verträge
über Lieferung von Käse entsprechende Anwendung; die nach 82 Abs. 2 Satz2
dem Verkäufer von Milch und Butter zustehende Befugnis, das Schiedsgericht
anzurufen, steht auch dem Verkäufer von Käse zu.
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Der Reichskanzler bestimmt. den Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser
Verordnung.
(Nr. 5521) Bekanntmachung über die Durchfuhr von Fischen und von Jubereitungen von
Fischen. Vom 20. Oktober 1916.
A# Grund des & 3 der Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von
Salzheringen vom 17. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 45) in der Fassung der
Verordnung vom 4. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 234) und auf Grund der
Bekanntmachung über die Einfuhr von gFischen und von Jubereitungen von
Fischen vom 30. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1135) wird folgendes bestimmt:
Artikel I
Die Durchfuhr von Fischen, mit Ausnahme von frischen (lebenden und
nicht lebenden) Fischen und die Durchfuhr von Jubereitungen von Fischen über
die Grenzen des Deutschen Reiches ist bis auf weiteres verboten.
Artikel II ·
Die Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 20. Oktober 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Relchs= Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.