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b der Bekannmmachung über die Einfuhr von Kaffee aus dem Ausland
vom 6. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 245) erhält folgende Fassung:
Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt auf den Kriegsausschuß
über, in dem die Ubernahmeerklärung dem Veräußerer oder dem In-
haber des Gewahrsams zugeht.
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Die Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Praft.
Berlin, den 26. Oktober 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5529) Bekanntmachung über die Anderung der Bekanntmachung über die Einfuhr von
Tee aus dem Ausland vom 6. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 250). Vom
26. Oktober 1916.
Auf Grund der Verordnungen des Bundesrats über Kaffee, Tee und Kakao
11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 750) *
vom 4. April 1916 Eleichs Oesehbl. S.233/. bestimme ich:
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& 5 der Bekanntmachung über die Einfuhr von Tee aus dem Ausland vom
6. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 250) erhält folgende Fassung:
Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt auf den Kriegsausschuß
über, in dem die Ubernahmeerklärung dem Veräußerer oder dem I-
haber des Gewahrsams zugeht.
L
Die Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 26. Oktober 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Druckfehlerberichtigung
In Zeile 3 des 89 der Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen
zu der Verordnung über Rohtabak vom 10. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1149)
ist statt der Worte „zollzuschlagfreien Rohtabak“ zu setzen: „zollzuschlagpflichtigen
Rohtabak“.
Den Bezug des Nelchs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Rcichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.