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(Nr. 5542) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Eichgebührenordnung. Vom 28. Ok,.
tober 1916.
A- Grund des §& 16 der Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908
(Reichs-Gesetzbl. S. 349) hat der Bundesrat die nachstehende Anderung der Eich-
gebührenordnung vom 18. Dezember 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 1074) beschlossen:
I. Im 9 1 erster Abschnitt Nr. 5 treten an Stelle von Satz 2 folgende beiden
Sätze:
Als ZJuschlag ist mindestens der Betrag von 5 Mark für jeden bean-
spruchten Beamten und für jeden angefangenen Tag von jedem Antragsteller
zu entrichten. Ist ein Beamter von einem Antragsteller an einem Tage
für mehrere getrennt liegende Betriebsstellen beansprucht worden, so ist der
Mindestzuschlag für jede Betriebsstelle besonders in Ansatz zu bringen.
II. Im 97 zweiter Abschnitt unter 1 ist zu setzen: in A Nr. 1 und B Nr. 1
hinter „aus“ an Stelle von „Metall, Buchsbaumholz, Elfenbein, Knochen
usw.“) „Metall“] in A Nr. 2 und B Nr. 2 hinter „aus“ an Stelle von
„Holz außer Buchsbaumholz“ „anderem Material“.
III. Im 91 zweiter Abschnitt erhält V B folgende Fassung:
8 Präzisionsgewichte
von 50 Gramm und weniier Ono Mark,
» 100 » bis 250 Gramm . . . . . . . . . . . . ... . . . O,20 »
»500 » » 2Kilogramm............... 0,so»
» 5und10Kilogramm...................... 0,oop
»20»50 p...................... 1,20p
Berlin, den 28. Oktober 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich