Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

10. 
II. 
13. 
14. 
15. 
15a. 
— 1219 — 
Für Strümpfe und Handschuhe gelten jedoch die Bestimmungen unter 
Nummer 4. 
Strümpfe aus Natur- oder Kunstseide. Halbseidene Strümpfe, dar. 
unter sind nur solche zu verstehen, die nach der Fläche mindestens zur 
Hälfte aus Natur= oder Kunstseide bestehen. Baumwollene Damen-, 
Knaben= und Mädchenstrümpfe, von denen das Dutzendpaar weniger 
als 450 Gramm wiegt. Baumwollene Herrensocken, von denen das 
Dutzendpaar weniger als 350 Gramm wiegt. Baumwollene Kinder- 
socken bis zur Größe 8, von denen das Dutzendpaar weniger als 
250 Gramm wiegt. Für durchbrochen gemusterte Strümpfe ist diese 
Grenze in jedem Falle um je 50 Gramm weniger anzunehmen. 
Baumwollene Füßlinge (Ersatzfüße). 
Seidene und halbseidene Handschuhe. Solche baumwollene gewirkte 
leichte Sommerhandschuhe, die ausschließlich aus 80 er einfach oder 
feinerem Garn hergestellt sind. Dagegen sind alle ganz oder teilweise 
gefütterten oder doppelgearbeiteten oder geklebten baumwollenen Stoff- 
handschuhe bezugsscheinpflichtig. 
Bänder, Kordeln, Schnüre und Litzen. Schnürsenkel, Hosenträger und 
Strumpfbänder. Gürtel aus Gummiband. 
Spitzen und Besatzstickereien. 
Wäschestickereien und bemusterte oder bestickte Tülle, sämtlich nur bis 
zu einer Breite von 30 Zentimetern. Topisseriewaren, Posamentier- 
waren für Möbel= und Kleiderbesat, Taschen mit oder ohne Bügel, 
Lampenschirme. 
Canevas und glatte Kongreßstoffe si nd bezugsscheinpflichtig. 
Mützen, Hauben, Hüte und Schleier. 
. Schirme und Schirmhüllen. 
.Teppiche, Läuferstoffe, ungefütterte Bettüberdecken und abgepaßte farbige 
Tischdecken. 
Matratzen und fertiggefüllte Inletts, Polsterwaren. 
Sterodecken sind bezugsscheinpflichtig. 
Möbelstoffe mit Ausnahme der Futterstoffe zu Möbeln und Vorhängen. 
Gemusterte Wandbespannstoffe, Gobelins und Gobelinstoffe. 
Gardinen und Vorhänge, beide, soweit sie abgepaßt gewebt sind. 
Gemusterte Tüll- und Mullgardinen meterweise. 
Velvets (baumwollene Sammete) und solche halbseidene Sammete, die 
nicht unter Nummer 2 fallen. 
Baumwollene Stickereistoffe, baumwollene gewebte oder gewirkte Spitzen- 
stoffe und baumwollene glatt oder gemustert gewebte undichte Kleiderstoffe. 
Baumwollene bedruckte undichte Kleiderstoffe. 
Wachstuch.
	        
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