Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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die in einer Anstalt (Kranken-, Straf- usw. Anstalt) Untergebrachten, die Bemannung und 
Fahrgäste eines Schiffes usw. 
Personen, die in der Jählungsnacht in keiner Wohnung übernachtet haben, werden 
bei derjenigen Haushaltung verzeichnet, in der sie am 1. Dezember 1916 zuerst ankommen. 
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Die namentliche Aufzeichnung der anwesenden Personen hat in Haushaltungslisten 
zu erfolgen; als Muster hierzu dient die Anlage. 
Zur Eintragung in die Haushaltungsliste sind die Haushaltungsvorstände oder in 
deren Abwesenheit ihre Vertreter verpflichtet. 
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Für die bei dieser Zählung über die Persönlichkeit des einzelnen gewonnenen 
Nachrichten ist das Amtsgeheimnis zu wahren. Sie dürfen nur zu den vom Reichs 
kanzler oder von den Landeszentralbehörden bestimmten amtlichen Zwecken benutzt werden. 
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Die Zählung soll unter Leitung und Verantwortlichkeit der Gemeindebehörden vor- 
genommen werden. Die Landeszentralbehörden werden ermächtigt, andere Behörden mit 
der Ausführung zu beauftragen. 
Die Zählung ist auch auf die am 1. Dezember 1916 im Bezirke der Gemeinden liegenden 
oder zuerst dort von der Fahrt im Laufe des Tages anlangenden Schiffe zu erstrecken. 
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In die Haushaltungsliste sind für jede ortsanwesende Person die folgenden An- 
gaben einzutragen: 
1. Vor- und Familienname, 
Stellung im Haushalt, 
Geschlecht, 
Geburtstag, Geburtsmonat und Geburtsjahr, 
Familienstand, 
6. Staatsangehörigkeit, 
7. Beruf, Stellung im Beruf und Art des Betriebs, in dem der Beruf 
ausgeübt wird. Sowohl der zur Zeit der Zählung als auch der vor 
Ausbruch des Krieges ausgeübte Beruf ist anzugeben. 
Bei allen vor dem 1. Dezember 1899 geborenen männlichen Reichsdeutschen ist 
außerdem das gegenwärtige Militärverhältnis anzugeben, und ob sie Militärpension oder 
Militärrente aus Anlaß des gegenwärtigen Krieges erhalten. Bei Kriegsgefangenen, 
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