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(Nr. 7882.) Allerhöchster Erlaß vom 14. August 1871., betreffend die Verleihung der sis ·
kalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Guts- und
Gemeinde-Chaussee im Kreise Neuhaldensleben, des Regierungsbezirks
Magdeburg, von Sommerschenburg im Anschlusse an die Belsdorf-
Warslebener Chaussee über Sommersdorf bis zur Braunschweigischen
Candesgrenze bei Honsleben.
N## Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Guts-
und Gemeinde-Chaussee im Kreise Neuhaldensleben, des Regierungsbezirks Magde-
burg, von Sommerschenburg im Anschlusse an die Belsdorf-Warslebener Chaussee
über Sommersdorf bis zur Braunschweigischen Landesgrenze bei Honsleben ge-
nehmigt habe, verleihe Ich hierdurch den Unternehmern, dem Grafen v. Gneisenau,
als Besitzer des Ritterguts Sommerschenburg, und der Gemeinde Sommersdorf
das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, im-
gleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien,
nach Maßgabe der für die Staats--Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug
auf diese Straze Zugleich will Jch den Unternehmern gegen Uebernahme der
künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des
Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal
geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestim-
mungen über die Befreiangen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zu-
sätzlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats- Chausseen von
Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-
Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee-
polizei= Vergehen auf die gedachte Sraßz zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Bad Gastein, den 14. August 1871.
Wilhelm.
. Für den Finanzminister:
Gr. v. Itzenplitzt. Gr. zu Eulenburg.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten und den Finanzminister.
(Nr. 7883.) Privilegium wegen Emission von 4,000,000 Thalern Prioritäts-Obligationen
der Rechte-Oderufer Eisenbahngesellschaft. Vom 4. September 1871.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r
Nachdem von Seiten der Rechte-Oderufer Eisenbahngesellschaft auf Grund
des von der Generalversammlung ihrer Aktionaire am 28. Juni 1871. gefaßten
Beschlusses darauf angetragen worden ist, ihr zum Zwecke der Erweiterung und
Vervollkommnung der Bahnanlagen, der Vergrößerung des Fuhrparks und des
Baues von Anschlußgeleisen die Aufnahme einer Anleihe gegen Ausstellung auf
den