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Die Unternehmer oder Leiter von Betrieben, die Scemuschelfang oder
Seemuschelhandel treiben oder in denen Seemuschelkonserven hergestellt werden,
haben den Beauftragten der Uberwachungsstelle für Seemuscheln Einsicht in die
Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren und die Besichtigung der Geschäfts= und
Betriebsräume sowie der Vorräte zu gestatten.
Die Beauftragten sind verpflichtet, über die Einrichtungen und die Geschäfts-
verhältnisse, die hierbei zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten.
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer Seemuscheln ohne die erforderliche Erlaubnis (52) herstellt oder
kauft;
2. wer den gemäß 83 Abs. 1 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt;
3. wer entgegen einem auf Grund des 83 Abs.2 erlassenen Verbote den
Fang oder den Verkauf von Seemuscheln oder die Herstellung von
Seemuschelkonserven betreibt;
4. wer die nach 9 3 Abs. 1 festgesetzten Preise überschreitet oder einen
andern zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den diese
Preise überschritten werden oder sich zu einem solchen Vertrag anbictet;
5. wer Preise, die ihm gemäß §& 4 Abs. 3 von der Uberwachungsstelle
für Seemuscheln vorgeschrieben sind, überschreitet;
6. wer den gemäß #5 erlassenen Bestimmungen über den Verkehr mit
eingeführten Seemuscheln und eingeführten Seemuschelkonserven zuwider-
handelt;
7. wer den ihm nach § 6 Abs. 1 obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt;
8. wer der Vorschrift im § 6 Abs. 2 zuwider Verschwiegenheit nicht
beobachtet.
In dem Falle der Nr. 8 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unter-
nehmers ein.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare
Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören
oder nicht.
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, der § 2 mit dem
1. Dezember 1916 in Kraft.
Berlin, den 2. November 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Vostanftalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.