Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Verkauft der Erzeuger unmittelbar an den Kleinhändler oder Verbraucher, 
so darf der im 9 1 festgesetzte Preis zuzüglich der Vergütung für Säcke um einen 
Betrag bis zu 2 Mark erhöht werden. Der Preis gilt für Lieferung frei 
Haus, Lager oder Laden des Käufers. 
* 3 
Beim Weiterverkaufe von Iwiebeln im Handel darf vorbehaltlich der Vor- 
schrift im & 4 zu den im 9 1 festgesetzten Höchstpreisen nicht mehr als insgesamt 
3)50 Mark für je 50 Kilogramm zugeschlagen werden. Der Preis gilt einschließlich 
Sack frei Lager oder Laden des Käufers. 
Gemeinden über 100 000 Einwohner können bestimmen, daß der Zuschlag 
(Abs. 1) um einen Betrag bis zu einer Mark für je 50 Kilogramm erhöht 
werden darf. 
4 
Beim Weiterverkaufe von Iwiebeln aus der Ernte 1916 im Kleinverkaufe 
dürfen die folgenden Preise für je 0)6 Kilogramm nicht überschritten werden: 
bis 14. November 1916 einschließlich- 14 M., 
vom 15. November p I4. Dezember 1916 
vom 15. Dezember p 14. Januar 1917 » 16 
vom 15. Januar » 14. Februar 1917 ... 17» 
vom 15. Februar " 14. März 1917 » .. . 18 * 
vom 15. März » 14. April 1917 » . . . 19 » 
vom 15. April 1917 ab 20 
Als Kleinverkauf gilt die Abgabe an den Verbraucher in Mengen bis zur 
5 Kilogramm einschließlich. Kommunalverbände und Gemeinden können den #ein= 
verkaufspreis für ihren Bezirk niedriger festsetzen. Gemeinden über 100 000 En- 
wohner können zu den im Abs.1 festgesetzten Preisen einen Zuschlag von 1 Pennig 
für je 0)5 Kilogramm zulassen. 
5 
Die Landeszentralbehörden können mit Zustimmung des Präsidenten des 
Kriegsernährungsamts für besondere Iwiebelarten, wie die roten Littauer Stech- 
zwiebeln und die zweijährigen Bornaer Iwiebeln sowie für aus dem Ausland ein- 
geführte Zwiebeln Ausnahmen von den Höchstpreisen zulassen. 
6 
Das Eigentum an Iwiebeln kann durch Anordnung der zuständigen Behörde 
einer von dieser bezeichneten Person übertragen werden. Die Anordnung ist an 
den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem 
Besitzer zugeht. Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die Vorräte 
bis zum Ablauf einer in der Anordnung zu bestimmenden Frist zu verwahren 
und pfleglich zu behandeln.
	        
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