Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1265 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
As 256 
Inhalt: Bekanntmachung über die Einfuhr von frischen Fischen. S. 1265. — Druckfehlerberichtigung. 
S. 1268. 
  
  
(Nr. 5559) Bekanntmachung über die Einfuhr von frischen Fischen. Vom 13. November 1916. 
A. Grund des 9 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrats über Kriegsmaß- 
nahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 40 1) wird bestimmt: 
81 
Wer aus dem Ausland frische Fische (lebende und nichtlebende, auch ge— 
frorene und für den Transport mit Salz bestreute) einführt, ist verpflichtet, vor 
dem Eingang in das Inland dem an der Grenzstation oder dem Eingangshafen 
befindlichen Bevollmächtigten der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin 
unter Angabe der Sorten, Menge, der Verpackungsart und des bezahlten Einkaufs- 
preises Anzeige von dem bevorstehenden Eingang zu machen. Falls kein Bevoll 
mächtigter an der Grenzstation oder dem Eingangshafen bestellt ist, ist die Anzeige 
telegraphisch an die Hentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin zu richten. 
Als Einführender im Sinnc des Abs. 1 gilt, wer nach Eingang der Ware 
im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt 
ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine 
Stelle der Empfänger. 
*2 
Die Vorsteher der Grenzstationen und der Hafen= und Kaiverwaltungen 
der Eingangshäfen, an denen ein Bevollmächtigter der Jentral-Einkaufsgesellschaft 
bestellt ist, haben dem Bevollmächtigten durch Vorlage der Begleitpapiere unver- 
züglich Auskunft über die aus dem Ausland eintreffenden Sendungen von frischen 
Fischen zu erteilen. 
ReichsGesetzbl. 1916. 287 
Ausgegeben zu Berlin den 14. November 1916.
	        
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