— 1265 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
As 256
Inhalt: Bekanntmachung über die Einfuhr von frischen Fischen. S. 1265. — Druckfehlerberichtigung.
S. 1268.
(Nr. 5559) Bekanntmachung über die Einfuhr von frischen Fischen. Vom 13. November 1916.
A. Grund des 9 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrats über Kriegsmaß-
nahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 40 1) wird bestimmt:
81
Wer aus dem Ausland frische Fische (lebende und nichtlebende, auch ge—
frorene und für den Transport mit Salz bestreute) einführt, ist verpflichtet, vor
dem Eingang in das Inland dem an der Grenzstation oder dem Eingangshafen
befindlichen Bevollmächtigten der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin
unter Angabe der Sorten, Menge, der Verpackungsart und des bezahlten Einkaufs-
preises Anzeige von dem bevorstehenden Eingang zu machen. Falls kein Bevoll
mächtigter an der Grenzstation oder dem Eingangshafen bestellt ist, ist die Anzeige
telegraphisch an die Hentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin zu richten.
Als Einführender im Sinnc des Abs. 1 gilt, wer nach Eingang der Ware
im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt
ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine
Stelle der Empfänger.
*2
Die Vorsteher der Grenzstationen und der Hafen= und Kaiverwaltungen
der Eingangshäfen, an denen ein Bevollmächtigter der Jentral-Einkaufsgesellschaft
bestellt ist, haben dem Bevollmächtigten durch Vorlage der Begleitpapiere unver-
züglich Auskunft über die aus dem Ausland eintreffenden Sendungen von frischen
Fischen zu erteilen.
ReichsGesetzbl. 1916. 287
Ausgegeben zu Berlin den 14. November 1916.