Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Waren der im 9 1 genannten Art, die nach dem Inkrafttreten dieser Vor- 
schriften aus dem Ausland eingeführt werden, dürfen nur durch die Zentral-Ein- 
kaufsgesellschaft oder mit deren Genehmigung in den Verkehr gebracht werden. Auf 
Verlangen sind solche Waren an eine von der Zentral-Einkaufsgesellschaft bestimmte 
Stelle zu liefern. 
84 
Wer Waren der im 9 1 genannten Art in das Reichsgebiet einführt, hat 
sie bis zur Abnahme mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandoh, 
in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf zu verladen. 
. 85 
Die Zentral-Einkaufsgesellschaft oder ihr Bevollmächtigter hat unverzüglich 
nach Empfang der Anzeige zu erklären, ob und wie über die Ware verfügt werden 
soll. Die Zentral-Einkaufsgesellschaft oder ihr Bevollmächtigter kann über Waren 
der im 6 1 genannten Art, die vom Ausland eingeführt werden, auch dann ver- 
fügen, wenn eine Anzeige von der Einfuhr nicht vorher erfolgt ist. Zur Ver- 
fügung genügt eine Erklärung gegenüber dem Frachtführer oder der Hafen= und 
Kaiverwaltung mit der Angabe, wohin die Ware gesandt werden soll. 
Falls die Jentral-Einkaufsgesellschaft oder ihr Bevollmächtigter die Lieferung 
an die Zentral-Einkaufsgesellschaft verlangt, geht das Eigentum an den Waren 
auf die Sentral-Einkaufsgesellschaft mit dem Seitpunkt über, in dem die Erklärung 
dem Verpflichteten oder dem Gewahrsamsinhaber zugeht. Dies gilt auch dann, 
wenn die Zentral-Einkaufsgesellschaft verlangt, daß für ihre Rechnung an Dritte 
geliefert wird. 
86 
Die Zentral-Einkaufsgesellschaft setzt im Falle des 85 Abs. 2 den Uber— 
nahmepreis nach Entladung an dem von ihr oder ihrem Bevollmächtigten fest— 
gesetzten Bestimmungsorte der Waren fest. 
Die Zahlung erfolgt in der Regel sofort nach der Entladung am Be— 
stimmungsorte, spätestens acht Tage danach. 
Die Festsetzung des Ubernahmepreises durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft 
ist endgültig. 
87 
Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Anwendung der 
vorstehenden Vorschriften ergeben, werden endgültig von der höheren Verwaltungs- 
behörde des von der Zentral-Einkaufsgesellschaft oder ihrem Bevollmächtigten 
festgesetzten Bestimmungsorts der Waren entschieden. Die Vorschrift des § 6 
Abs. 3 bleibt unberührt.
	        
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