Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Die Preise schließen die Kosten der handelsüblichen Verpackung und der 
Versendung bis zur Station (Bahn oder Schiff) des Abnehmers ein. 
Soweit der Hersteller unmittelbar an den Kleinhändler oder Verbraucher 
liefert, darf er einen Zuschlag zu den vorstehenden Preisen bis zum Betrage 
von 4 Mark auf je 50 Kilogramm nehmen. 
83 
Beim Verkaufe von Kunsthonig vom Händler zum Händler darf, vor- 
behaltlich der Vorschrift im § 4, ein Juschlag von insgesamt 4 Mark für je 
50 Kilogramm nicht überschritten werden. Die Preise gelten frei Lager oder 
Laden des Empfängers. 
n 4 
Bei der Abgabe von Kunsthonig im Kleinverkaufe darf zu den nach 9 3 sich 
ergebenden Preisen, abgesehen vom Falle des Verkaufs durch den Hersteller G2 
Abs. 4), höchstens ein Betrag von 11 Mark für je 50 Kilogramm Reingewicht 
zugeschlagen werden. Dabei dürfen für die nachstehend aufgeführten Packungen 
die folgenden Preise nicht überschritten werden: 
für ½ Kilogramm Reingewicht, einschließlich Verpackung 
in Würfeln oder Platten, verpackt 
in Paxpschachteln (Kartonse 0)5 Mark 
: ½½ » * Dosen aus Hartpapier einschließ- 
lich Verpackug 0o 
: ½ 5“ : sonstigen Gefäßen einschließlich « 
Verpackuug................ 0,s.s-.- 
pl p »Gefäßen einschließlich Verpackung 12% „ 
* 2½ » » 3,00 2 
24 - » » (5 Kilogramm. Brutto- 
Gefäße für Postversand .. 4% 2 
Bei losem Verkaufe (Ausstich aus den größeren Gefäßen) darf im Klein- 
verkaufe der Preis von 0,55 Mark für je ½ Kilogramm nicht überschritten 
werden. 
Als Kleinverkauf gilt die Abgabe an den Verbraucher in Mengen unter 
5 Kilogramm. 
5 
Das Eigentum an Kunsthonig kann durch Anordnung der zuständigen 
Behörde einer von dieser bezeichneten Person übertragen werden. Die Anordnung 
ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung 
dem Besitzer zugeht. 
Der Ubernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Höchstpreises sowie 
der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte von der zuständigen Behörde festgesetzt.
	        
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