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Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über Streitigkeiten, die sich
aus der Anordnung ergeben.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde und
als höhere Verwaltungsbehörde anzusehen ist.
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Die Reichszuckerstelle kann von den Vorschriften dieser Verordnung mit
Genehmigung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts Ausnahmen zulassen.
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Auf die Einfuhr und Durchfuhr von Kunsthonig, Zuckersirup, flüssiger
Raffinade und ähnlichen zuckerhaltigen Aufstrichmitteln finden die Vorschriften in den
WG27 bis 33 der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr
mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17 vom 27. September 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 1085) entsprechende Anwendung.
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer den Vorschriften im § 1 zuwiderhandelt;
2. wer die in den 90 2 bis 4 festgesetzten Höchstpreise überschreitet;
3. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den
die Höchstpreise (§& 2 bis 4) überschritten werden, oder sich zu einem
solchen Vertrag erbietet;
4. wer den Vorschriften über die Einfuhr und Durchfuhr 7 in Verbindung
mit den 9#§ 27, 28 und 33 der Ausführungsbestimmungen vom
27. September 1916) zuwiderhandelt.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Hand-
lung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen
werden.
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 14. November 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich