Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
A 261
Inhalt: Bekanntmachung über Erhaltung von Anwartschaften aus der Krankenversicherung. S. 1279.
(Nr. 5565) Bekanntmachung über Erhaltung von Anwartschaften aus der Krankenversicherung.
Vom 16. November 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Naßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Bekanntmachung erlassen:
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§ 1 Abs. 2 der Bekanntmachung über Krankenversicherung und Wochenhilfe
während des Krieges vom 28. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 49) sowie
5, 9 Abs. 1 der Bekanntmachung, betreffend Krankenversicherung „bei Ersatz-
kassen, vom 5. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 655) werden aufgehoben.
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Bei Anwendung des 9 214 Abs. 1 und des 9 313 Abs. 1 der Reichsver-
sicherungsordnung ist die Zeit militärischer, Sanitäts= und ähnlicher Dienste, die
während des gegenwärtigen Krieges dem Reiche oder einer ihm verbündeten Macht
geleistet worden sind, auf die JZeit vor dem Ausscheiden aus der Versicherung
nicht anzurechnen.
Das gleiche gilt für die Dauer der Erwerbslosigkeit bis zu sechs Wochen,
die in die ersten sechs Wochen nach der Rückkehr aus solchen Diensten in die
Heimat fällt.
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Diese Vorschrift tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 16. November 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Rocichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. «
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
Reichs. Gesetbl. 1916. 292
Ausgegeben zu Berlin den 17. November 1916.