Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1288 — 
(Nr. 5571) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Ausführungsbestimmungen vom 
10. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak. Vom 21. November 1916. 
A# Grund des 9 3 Abs. 2, 9 8 Abs. 1, 998 12, 13 der Verordnung über Noh- 
tabak vom 10. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1145) bestimme ich: 
In BZeile 3 des 918 der durch Bekanntmachung vom 27. Ok- 
tober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1200) ergänzten Ausführungsbestim- 
mungen vom 10. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak 
ist hinter „serbischer,“ einzufügen: dalmatinischer, 
Berlin, den 21. November 1916. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Freiherr von Stein 
  
(Nr. 5572) Bekanntmachung zur Anderung der Verordnung über den Verkehr mit Stroh und 
Häcksel vom 8. November 1915 (Neichs-Gesetzbl. S. 743). Vom 23. No- 
vember 1916. 
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel I 
Der 9 1 der Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel vom 
8. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 743) erhält folgende Fassung: 
„Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegt das Stroh von 
Roggen, Weizen, Dinkel, Hafer und Gerste, das Stroh von Lupinen, 
das Jucker= und Runkelrübensamenstroh, nicht dagegen die beim Aus- 
dreschen entstehende Spreu.“ 
Artikel 2 
Der Absatz 1 des 95 der Verordnung erhält folgende Fassung: 
„Die Bezugsvereinigung hat für das Stroh einen angemessenen 
Ubernahmepreis zu zahlen. Dieser darf 
für 1 000 Kilogramm Stroh von Roggen, Weizen, Dinkel, Hafer 
und Gerste 
bei Flegeldruschstroh. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 50 Mark 
bei gepreßtem Maschinendruschstroh .. . . . . . . . . . . . .. 47 „ 
bei ungepreßtem Maschinendruschstroh . . . . . . . . . . . .. 40 „ 
für 1000 Kilogramm Stroh von Lupinen, Sucker= und 
Runkelrübensamenstroh aller Art .. .. .. . . .. . . .. 40 - 
nicht übersteigen. Ist das Stroh nicht von mindestens mittlerer Art 
und Güte, so ist der Preis entsprechend herabzusetzen.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.