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Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 23. November 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5573) Bekanntmachung, betreffend wirtschaftliche Vergeltungsmaßregeln gegen Jtalien.
Vom 24. November 1916.
m Wege der Vergeltung wird auf Grund des 9 7 Abs. 2 der Verordnung,
betreffend Jahlungsverbot gegen England, vom 30. September 1914 (eichs-
Gesetzbl. S. 421), des 9 4 Abs. 2 der Verordnung über die Anmeldung des im
Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Ok-
tober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 633) und des 9 9 der Verordnung, betreffend
die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November
1914 (eichs-Gesetzbl. S. 487) folgendes bestimmt:
& 1
Jahlungen nach Italien, nach den italienischen Kolonien und auswärtigen
Besitzungen sowie nach den von italienischen Streitkräften besetzten Gebieten
mittelbar oder unmiltelbar in bar, Wechseln vder Schecks, durch Uberweisung
oder in sonstiger Weise zu leisten, sowie Geld oder Wertpapiere mittelbar oder
unmittelbar nach den bezeichneten Gebieten abzuführen oder zu überweisen, ist ver-
boten, wenn solche Zahlungen, Abführungen oder lberweisungen Handelsgeschäfte
im Sinne des Handelsgesetzbuches sind, oder wenn sie erfolgen
1. zur Erfüllung von Geschäften, die für einen Teil oder für beide
Teile Handelsgeschäfte im Sinne des Handelsgesetzbuchs sind,
2. zur Einlösung von Wechseln oder Schecks,
3. auf Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaates, die
vor dem 31. Juli 1914 ausgestellt sind.
(2
Die Vorschriften des § 1 Abs. 2 sowie der 9§6 2 bis 7 der Verordnung,
betreffend Zahlungsverbot gegen England, vom 30. September 1914 finden auch
gegenüber den im & 1 bezeichneten Gebieten Anwendung. Die Stundung gilt