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durch einen Gewichtsbetrag ausgeglichen werden können, der dem unter Nr. 2
genannten Gewichtsbetrag entspricht. Auch dürfen diese inneren Fehler in Längen-
maß nicht mehr als 0,„ Millimeter betragen.
4. 9 96 erhält folgende Fassung:
1. Die Stempelung erfolgt auf dem die Gewichte tragenden Hebel.
2. Ferner wird bei den ungleicharmigen Brückenwagen (ohne oder mit
Laufgewicht) einer der Traghebel gestempelt.
Bei den Laufgewichtswagen wird ein Stempel dicht hinter oder auf dem
letzten Teilstrich jeder Skale und je einer dicht neben der Ablesungsmarke für
jede Skale angebracht.
Laufgewichtsbalken erhalten bei der Prüfung ihrer Einteilung einen Steu#
und die Jahresbezeichnung in der Nähe der Nummer 6 94 Abs. 3).
3. Das Jahreszeichen wird dem Stempelzeichen auf dem Gewichtshebel
(Nr. 1) beigefügt.
Bei der Nacheichung darf die Stempelung auf einem besonderen, an
geeigneter Stelle angebrachten Jinntropfen oder auf einer Plombe erfolgen.
5. Im 999 Nr. 2 werden in der Klammer hinter §& 95 Nr. 2 die Worte
und 3
hinzugefügt.
Berlin-Charlottenburg, den 15. November 1916.
Kaiserliche Normal-Eichungskommission
In Vertretung
Plato
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.