Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Die Beschlagnahme endet mit dem freihändigen Eigentumserwerbe durch 
die Reichskartoffelstelle, durch die von ihr bezeichneten Stellen oder durch den 
Kommunalverband, für den beschlagnahmt ist, ferner mit der Enteignung oder 
einer nach den Vorschriften dieser Verordnung zugelassenen Verwendung. 
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Über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der §&6 1 bis 7 ergeben, 
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 
II. Enteignung 
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Erfolgt die Ubereignung der beschlagnahmten Kohlrüben nicht freiwillig 
& 5 Abs. 1), so kann das Eigentum daran durch Anordnung der zuständigen 
Behörde auf die Reichskartoffelstelle übertragen werden. Beantragt diese die 
Ubereignung an eine andere Stelle, so ist das Eigentum auf letztere zu über- 
tragen; sie ist in der Anordnung zu bezeichnen. 
Bei der Enteignung sind dem Besitzer so viel Kohlrüben zu belassen, daß 
ihm zu seiner Ernährung und zur Ernährung der Angehörigen seiner Wirtschaft 
täglich ein Pfund Kohlrüben für jede Person bis zum 1. April 1917 verbleiben. 
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Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Besitzer 
oder an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet werden) 
im ersteren Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer 
zugeht, in letzterem Falle mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen 
Blattes, in dem die Anordnung amtlich veröffentlicht wird. 
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Der Ubernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Höchstpreises ftr 
Kohlrüben sowie der Güte und Verwendbarkeit der Vorräte und unter Kürzun 
um eine Mark für den Sentner von der höheren Verwaltungsbehörde nach 
Anhörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt. Die baren Auslagen des 
Verfahrens trägt der Besitzer. Den Betrag, um den der Ubernahmepreis gekürzt 
ist, erhält der Kommunalverband, aus dessen Bezirk die enteignete Menge in 
Anspruch genommen wird. 
Weist der Besitzer nach, daß er zulässigerweise Vorräte zu einem höheren 
Preise als dem Höchstpreis erworben hat, so ist statt des Höchstpreises der Ein- 
standspreis zu berücksichtigen.
	        
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