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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
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Inhalt: Gesetz, betreffend die Verhaftung und Aufenthaltsbeschränkung auf Grund des Kriegszustandes und
des Belagerungszustandes. S. 1329. — Gesetz über den Kriegszustand. S. 1331. — Ver-
ordnung zur Ausführung des Gesetzes über den Kriegszustand. S. 13832.
(Nr. 5592) Gesetz, betreffend die Verhaftung und Aufenthaltsbeschränkung auf Grund des
Kriegszustandes und des Belagerungszustandes. Vom 4. Dezember 1916.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2e.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Justimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
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Gegen einen Deutschen ist die Anordnung der Haft oder einer Aufenthalts-
beschränkung durch die vollziehende Gewalt auf Grund des Kriegs= oder Belagerungs-
zustandes nur dann zulässig, wenn sie zur Abwendung einer Gefahr für dies
Sicherheit des Reichs erforderlich ist.
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Der Haftbefehl ist schriftlich zu erlassen und dem Verhafteten bei der
Verhaftung und, falls dies nicht möglich ist, unverzüglich nach der Verhaftung
bekannt zu geben; auf Verlangen ist ihm eine Abschrift zu erteilen. Im Haft-
befehl sind die der Verhaftung zugrunde liegenden Tatsachen anzugeben.
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Gegen die Verhaftung steht dem Verhafteten jederzeit das Rechtsmittel
der Beschwerde an das Reichsmilitärgericht zu. Bei Zustellung des Haftbefehls
ist der Verhaftete hierüber zu belehren. Das Reichsmilitärgericht entscheidet in
der Besetzung von vier richterlichen und drei militärischen Mitgliedern.
Das Reichsmilitärgericht kann eine mündliche Verhandlung anordnen und
muß dies tun, falls der Verhaftete es beantragt. Es kann den Verhafteten
durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernehmen lassen.
Reichs-Gesetzbl. 1916. 306
Ausgegeben zu Berlin den 6. Dezember 1916.