Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1329 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
  
  
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33 275 # 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Verhaftung und Aufenthaltsbeschränkung auf Grund des Kriegszustandes und 
des Belagerungszustandes. S. 1329. — Gesetz über den Kriegszustand. S. 1331. — Ver- 
ordnung zur Ausführung des Gesetzes über den Kriegszustand. S. 13832. 
  
(Nr. 5592) Gesetz, betreffend die Verhaftung und Aufenthaltsbeschränkung auf Grund des 
Kriegszustandes und des Belagerungszustandes. Vom 4. Dezember 1916. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2e. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Justimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
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Gegen einen Deutschen ist die Anordnung der Haft oder einer Aufenthalts- 
beschränkung durch die vollziehende Gewalt auf Grund des Kriegs= oder Belagerungs- 
zustandes nur dann zulässig, wenn sie zur Abwendung einer Gefahr für dies 
Sicherheit des Reichs erforderlich ist. 
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Der Haftbefehl ist schriftlich zu erlassen und dem Verhafteten bei der 
Verhaftung und, falls dies nicht möglich ist, unverzüglich nach der Verhaftung 
bekannt zu geben; auf Verlangen ist ihm eine Abschrift zu erteilen. Im Haft- 
befehl sind die der Verhaftung zugrunde liegenden Tatsachen anzugeben. 
(3 
Gegen die Verhaftung steht dem Verhafteten jederzeit das Rechtsmittel 
der Beschwerde an das Reichsmilitärgericht zu. Bei Zustellung des Haftbefehls 
ist der Verhaftete hierüber zu belehren. Das Reichsmilitärgericht entscheidet in 
der Besetzung von vier richterlichen und drei militärischen Mitgliedern. 
Das Reichsmilitärgericht kann eine mündliche Verhandlung anordnen und 
muß dies tun, falls der Verhaftete es beantragt. Es kann den Verhafteten 
durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernehmen lassen. 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 306 
Ausgegeben zu Berlin den 6. Dezember 1916.
	        
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