Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1333 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
Añ 276 
Inhalt: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst. S. 1333. 
  
  
  
(Nr. 5595) Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst. Vom 5. Dezember 1916. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Justimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
81 
Jeder männliche Deutsche vom vollendeten siebzehnten bis zum vollendeten 
sechzigsten Lebensjahre ist, soweit er nicht zum Dienste in der bewaffneten Macht 
einberufen ist, zum vaterländischen Hilfsdienst während des Krieges verpflichtet. 
82 
Als im vaterländischen Hilfsdienst tätig gelten alle Personen, die bei 
Behörden, behördlichen Einrichtungen, in der Kriegsindustrie, in der Land- und 
Forstwirtschaft, in der Krankenpflege, in kriegswirtschaftlichen Organisationen 
jeder Art oder in sonstigen Berufen oder Betrieben, die für Iwecke der Krieg- 
führung oder der Volksversorgung unmittelbar oder mittelbar Bedeutung haben, 
beschäftigt sind, soweit die Zahl dieser Personen das Bedürfnis nicht übersteigt. 
Hilfsdienstpflichtig), die vor dem 1. August 1916 in einem land- und 
forstwirtschaftlichen Betriebe tätig waren, dürfen aus diesem Berufe nicht zum 
Jwecke der Uberweisung in eine andere Beschäftigung im vaterländischen Hilfs- 
dienst herausgezogen werden. 
6( 3 
Die Leitung des vaterländischen Hilfsdienstes liegt dem beim Königlich 
Preußischen Kriegsministerium errichteten Kriegsamt ob. 
Reichs= Gesegzbl. 1916. 307 
Ausgegeben zu Berlin den 6. Dezember 1916.
	        
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