— 1333 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Añ 276
Inhalt: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst. S. 1333.
(Nr. 5595) Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst. Vom 5. Dezember 1916.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Justimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
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Jeder männliche Deutsche vom vollendeten siebzehnten bis zum vollendeten
sechzigsten Lebensjahre ist, soweit er nicht zum Dienste in der bewaffneten Macht
einberufen ist, zum vaterländischen Hilfsdienst während des Krieges verpflichtet.
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Als im vaterländischen Hilfsdienst tätig gelten alle Personen, die bei
Behörden, behördlichen Einrichtungen, in der Kriegsindustrie, in der Land- und
Forstwirtschaft, in der Krankenpflege, in kriegswirtschaftlichen Organisationen
jeder Art oder in sonstigen Berufen oder Betrieben, die für Iwecke der Krieg-
führung oder der Volksversorgung unmittelbar oder mittelbar Bedeutung haben,
beschäftigt sind, soweit die Zahl dieser Personen das Bedürfnis nicht übersteigt.
Hilfsdienstpflichtig), die vor dem 1. August 1916 in einem land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe tätig waren, dürfen aus diesem Berufe nicht zum
Jwecke der Uberweisung in eine andere Beschäftigung im vaterländischen Hilfs-
dienst herausgezogen werden.
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Die Leitung des vaterländischen Hilfsdienstes liegt dem beim Königlich
Preußischen Kriegsministerium errichteten Kriegsamt ob.
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Ausgegeben zu Berlin den 6. Dezember 1916.