10.
11.
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13.
14.
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Im 97 Abs. 1 wird im Satze 1 hinter den Worten „höhere Verwal-
tungsbehörde“ eingefügt „auf Antrag“.
Ferner wird hinter dem Satze 2 als Satz 3 eingefügt: „Der
Antrag kann nur binnen 3 Monaten nach der Lieferung gestellt
werden.“
Im 910 Abs. 1 Satz 5 ist binter dem Worte „kann“ einzufügen:
„den Absatz von Saatgut anderweitig regeln und“.
Im §10 Abs. 3 werden im Satze 1 die Worte „anerkanntes Saatgut
und““ und im Satze 2 die Worte „die Anerkennung und“ gestrichen.
& 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Der Preis für Hülsenfrüchte mit Ausnahme von Saatgut 6 10)
darf vorbehaltlich der Vorschrift des § 9 Abs. 2 nicht übersteigen:
bei Erbsen 41 bis 60 Mark für den Doppelzentner
» Bohnen . . . . . . . .. 41 70 „ r„ »
Linsen 41 75 -2 2 2 -
„: Ackerbohnen 41 50 ; „ »
» Peluschken .... .. . 41 »50 „ „ »
* Gemenge je nach der
Zusammensetzung . . 38 - 45 » „
Im 8 11 Abs. 2 werden die Sätze 2 bis 6 gestrichen.
Im 9 11 wird hinter Abs. 3 folgender neuer Absatz eingefügt:
Für Hülsenfrüchte aus der Ernte 1917 werden die im Abfs. 1
festgesetzten Mindest= und Höchstgrenzen für den Ubernahmepreis um
je 10 Mark erhöht.
. Im 9 11 Abs. 5 (bisher Abs. 4) wird an Stelle der Worte „im Abs. 1
bezeichneten Preise von 60, 70, 75 Mark“ eingefügt: nach Abs. 1
und 4 zulässigen höchsten Preise“.
Artikel I
Die im 9& 2 der Verordnung über Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 846) vorgesehene Anzeige hat für die der Anzeigepflicht neu
unterstellten Ackerbohnen, Peluschken und Gemenge, in dem sich Hulsenfrüchte
befinden, mit Ausnahme von Gemenge, in dem sich Hafer befindet, bis zum
29. Dezember 1916 zu erfolgen. Anzuzeigen sind die Mengen, die sich mit
Beginn des 20. Dezember 1916 im Gewahrsam des Anzeigepflichtigen oder
unterwegs befinden.
Die Vorschrift im 9 14 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 der Verordnung über Hülsen-
früchte vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 846) findet Anwendung.
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