Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Soweit vor dem Inkrafttreten der Verordnung Amtsgeschäfte der Gerichts- 
schreiber Frauen übertragen worden sind, ist die Ubertragung als von Anfang 
an wirksam anzusehen. 
Berlin, den 14. Dezember 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
(Nr. 5608) Bekanntmachung über die Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses. 
Vom 14. Dezember 1916. 
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: · 
I. Voraussehungen und Wirkungen der Geschäftsaufsicht 
81 
Wer infolge des Krieges zahlungsunfähig geworden ist, kann bei dem für 
die Eröffnung des Konkursverfahrens zuständigen Gerichte die Anordnung einer 
Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses beantragen. Soweit das Konkurs— 
verfahren im Falle der Uberschuldung stattfindet, kann der Antrag auch gestellt 
werden, wenn infolge des Krieges eine Uberschuldung eingetreten ist. 
Dem Antrag ist stattzugeben, wenn Aussicht besteht, daß die Sahlungs- 
unfähigkeit oder die Uberschuldung nach Wegfall der Kriegsverhältnisse behoben 
oder der Konkurs durch ein Ubereinkommen mit den Gläubigern abgewendet 
werden wird. 
(2 
Während der Dauer der Geschäftsaufsicht wird die Geschäftsführung des 
Schuldners durch eine oder mehrere Aufsichtspersonen unterstützt und überwacht. 
Die Aufsichtsperson kann zu diesem Swecke die erforderlichen Maßnahmen treffen, 
insbesondere die Geschäftsführung ganz oder teilweise selbst übernehmen oder 
einer anderen Person übertragen. 
. 83 
Der Schuldner ist verpflichtet, der Aufsichtsperson Einsicht in seine Ge— 
schäftsbücher und sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren und Auskunft über den 
Stand seines Vermögens und über seine Geschäfte zu geben.
	        
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