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Soweit vor dem Inkrafttreten der Verordnung Amtsgeschäfte der Gerichts-
schreiber Frauen übertragen worden sind, ist die Ubertragung als von Anfang
an wirksam anzusehen.
Berlin, den 14. Dezember 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5608) Bekanntmachung über die Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses.
Vom 14. Dezember 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: ·
I. Voraussehungen und Wirkungen der Geschäftsaufsicht
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Wer infolge des Krieges zahlungsunfähig geworden ist, kann bei dem für
die Eröffnung des Konkursverfahrens zuständigen Gerichte die Anordnung einer
Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses beantragen. Soweit das Konkurs—
verfahren im Falle der Uberschuldung stattfindet, kann der Antrag auch gestellt
werden, wenn infolge des Krieges eine Uberschuldung eingetreten ist.
Dem Antrag ist stattzugeben, wenn Aussicht besteht, daß die Sahlungs-
unfähigkeit oder die Uberschuldung nach Wegfall der Kriegsverhältnisse behoben
oder der Konkurs durch ein Ubereinkommen mit den Gläubigern abgewendet
werden wird.
(2
Während der Dauer der Geschäftsaufsicht wird die Geschäftsführung des
Schuldners durch eine oder mehrere Aufsichtspersonen unterstützt und überwacht.
Die Aufsichtsperson kann zu diesem Swecke die erforderlichen Maßnahmen treffen,
insbesondere die Geschäftsführung ganz oder teilweise selbst übernehmen oder
einer anderen Person übertragen.
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Der Schuldner ist verpflichtet, der Aufsichtsperson Einsicht in seine Ge—
schäftsbücher und sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren und Auskunft über den
Stand seines Vermögens und über seine Geschäfte zu geben.