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*17
Bei Zustellungen bedarf es keiner Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks.
Die Zustellungen an Personen, die sich im Ausland befinden, erfolgen
durch Aufgabe zur Postj) die Postsendungen sind mit der Bezeichnung Ein-
schreibene zu versehen. Justellungen an Gläubiger, deren Aufenthalt unbekannt
ist, finden nicht statt.
Die Vorschriften des Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn die Person,
der zuzustellen ist, einen im Inland wohnhaften, zur Empfangnahme von Zu-
stellungen befugten Vertreter hat, der dem Gerichte bekannt ist.
* 18
Offentliche Bekanntmachungen finden nicht statt.
Das Gericht kann den Gläubigern die Einsicht der Gerichtsakten gestatten
und ihnen Abschriften daraus erteilen lassen. Die Einsicht in die Berichte der
Aufsichtsperson darf keinem Gläubiger verweigert werden.
*19
Die Entscheidungen des Gerichts sind, soweit diese Verordnung nichts
anderes bestimmt, unanfechtbar.
2. Eröffnung des Verfahrens
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Mit dem Antrag auf Anordnung der Geschäftsaufsicht hat der Schuldner
ein Verzeichnis der Gläubiger unter Angabe ihrer Adressen, eine lbersicht des
Vermögensstandes in Form einer Gegenüberstellung der einzeln aufzuführenden
Aktiven und Passiven und, sofern er Kaufmann ist, auch die letzte Bilanz ein-
zureichen.
Das Verzeichnis der Gläubiger soll die sämtlichen Gläubiger des Schuldners
enthalten, auch die, welche von dem Verfahren nicht betroffen werden, und die,
deren Ansprüche der Schuldner bestreitet. Die Gläubiger, die von dem Verfahren
nicht betroffen werden, sollen getrennt von den übrigen Gläubigern aufgeführt
werden. Bei Forderungen, für die im Falle des Konkurses abgesonderte Befriedi-
gung beansprucht werden kann, soll die Höhe des mutmaßlichen Ausfalls ange-
geben werden.
In der Vermögensaufstellung sollen sämtliche Vermögensgegenstände des
Schuldners unter Angabe des Wertes aufgeführt werden. Bei Forderungen sollen
die Schuldner nach Namen und Wohnort, der Forderungsbetrag und der Schuld-
grund angegeben, auch die vorhandenen Beweismittel, insbesondere Wechsel und
sonstige Urkunden, sowie Nebenrechte, insbesondere Hypotheken, Pfandrechte und
Bürgschaften bezeichnet werden.
Reichs.Gesetzbl. 19160. 315