Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1394 — 
(Nr. 5618) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen über den Verkehr mit 
Zündwaren. Vom 16. Dezember 1916. 
Ar Grund des § 1 der Verordnung über den Verkehr mit Zündwaren vom 
16. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1393) wird folgendes bestimmt: 
* 1 
A. Bei Abgabe durch den Hersteller darf der Preis folgende Sätze nicht über- 
steigen (Fabrikpreis): 
I. 1. für Sicherheitshölzer und überall entzündbare Hölzer in einer 
Länge bis zu 52 Millimeter in Schachteln zu je 60 Stück 
für ½/1 Kiste zu 1.000 Pack zu je 10 Schachteln 350)00 Mark 
*: Kisten zu je 500 Paak. 355/00 
„: ¼ Kisten zu je 250 Hascckckk . . . ... 357/50 
1/10 Kisten zu je 100 PHack . .. 36000 
2. für imprägnierte bunte Hölzer die unter AI 1 genannten Site 
mit einem Juschlag von je 20 Mark; 
3. für weiße oder bunte flache Hölzer in Schachteln zu mindestens 
je 50 Stück die unter Al 1 genannten Sätze mit einem Zuschlag 
von je 30 Mark. 
II. für Sicherheits, und überall entzündbare weiße Hölzer in einer Länze 
bis zu 52 Millimcter 
1. in Schachteln oder Koffern zu je 600 Stück " 
für ½/1 Kiste zu 1000 Schachteln oder Koff ern.. 340,00 Mark 
» “. Kisten zu je 500 „ » .. 345,00 2 
"% „„ 250 „ 5 „ 347,50 2? 
%0%) „ 100 „ » „ 3f50%%00 
2. in Schachteln oder Koffern zu je 480 Stück 
für 1/1 Kiste zu 1000 Schachteln oder Koffern. 280)00 Mark 
3 Kisten zu je 500 Schachteln oder Koff ern. 285/00 
y ¼ » » » 250 ? » : 287/ 50 „ 
* 6 „ „ 100 7 7 : 290%00 
3. in Schachteln oder Koffern zu je 300 Stück 
für /1 Kiste zu 1000 Schachteln oder Koffern 190)0 Mark 
5½ Kisten zu je 500 Schachteln oder Koffern. 195/0% 
? 7 » »250 v y v . 197,50 * 
% » 2 »100 y ». 200,00 2 . 
B. Beim Verkauf im Großhandel gelten die unter A genannten Fabrikrrei 
jedoch mit einem Zuschlag von je 20 Mark zu den unter A I und IIID 
von je 16 Mark zu den unter II.2 und von je 10 Mark zu den mur 
II 3 genannten Preisen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.