— 1394 —
(Nr. 5618) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen über den Verkehr mit
Zündwaren. Vom 16. Dezember 1916.
Ar Grund des § 1 der Verordnung über den Verkehr mit Zündwaren vom
16. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1393) wird folgendes bestimmt:
* 1
A. Bei Abgabe durch den Hersteller darf der Preis folgende Sätze nicht über-
steigen (Fabrikpreis):
I. 1. für Sicherheitshölzer und überall entzündbare Hölzer in einer
Länge bis zu 52 Millimeter in Schachteln zu je 60 Stück
für ½/1 Kiste zu 1.000 Pack zu je 10 Schachteln 350)00 Mark
*: Kisten zu je 500 Paak. 355/00
„: ¼ Kisten zu je 250 Hascckckk . . . ... 357/50
1/10 Kisten zu je 100 PHack . .. 36000
2. für imprägnierte bunte Hölzer die unter AI 1 genannten Site
mit einem Juschlag von je 20 Mark;
3. für weiße oder bunte flache Hölzer in Schachteln zu mindestens
je 50 Stück die unter Al 1 genannten Sätze mit einem Zuschlag
von je 30 Mark.
II. für Sicherheits, und überall entzündbare weiße Hölzer in einer Länze
bis zu 52 Millimcter
1. in Schachteln oder Koffern zu je 600 Stück "
für ½/1 Kiste zu 1000 Schachteln oder Koff ern.. 340,00 Mark
» “. Kisten zu je 500 „ » .. 345,00 2
"% „„ 250 „ 5 „ 347,50 2?
%0%) „ 100 „ » „ 3f50%%00
2. in Schachteln oder Koffern zu je 480 Stück
für 1/1 Kiste zu 1000 Schachteln oder Koffern. 280)00 Mark
3 Kisten zu je 500 Schachteln oder Koff ern. 285/00
y ¼ » » » 250 ? » : 287/ 50 „
* 6 „ „ 100 7 7 : 290%00
3. in Schachteln oder Koffern zu je 300 Stück
für /1 Kiste zu 1000 Schachteln oder Koffern 190)0 Mark
5½ Kisten zu je 500 Schachteln oder Koffern. 195/0%
? 7 » »250 v y v . 197,50 *
% » 2 »100 y ». 200,00 2 .
B. Beim Verkauf im Großhandel gelten die unter A genannten Fabrikrrei
jedoch mit einem Zuschlag von je 20 Mark zu den unter A I und IIID
von je 16 Mark zu den unter II.2 und von je 10 Mark zu den mur
II 3 genannten Preisen.