— 1395 —
C. Beim Verkauf im Kleinhandel darf der Preis nicht übersteigen:
für die unter Al 1 genannten Zündhölzer
für das Pack zu 10 Schachten 45 Pf.
* zwei Schachtten 9 „5
für die unter AI 2, 3 genannten Zündhölzer
für das Pack zu 10 Schachten. 50 „
»eine Schachtel. .. .. .. . .. . ......... . . . . . ... 5 2
für die unter AII I genannten Zündhölzer
für die Schachtel oder den Koffer 45 „
für die unter AII 2 genannten Zündhölzer
für die Schachtel oder den Kosser 38
für die unter AI 3 genannten Zündhölzer 1
für die Schachtel oder den Koffrr. 25 „
Kleinhandel ist jeder Verkauf an den Verbraucher.
(2
Die im 9 1 bezeichneten Preise schließen beim Verkaufe durch den Hersteller
die Kosten der Beförderung bis zur Bahn= oder Wasserstation des Abnehmers
ein. Beim Verkaufe durch den Großhändler schließen die Preise die Kosten der
Beförderung bis zur Bahn= oder Wasserstation des Ortes der gewerblichen Nieder-
lassung des Eroßhndlers oder, falls die Beförderung nicht auf dem Bahn= oder
Wasserweg erfolgt, die Kosten der Beförderung in das Haus des Abnehmers ein.
Für die Verpackung dürfen Preiszuschläge nicht berechnet werden.
Die Preise gelten für versteuerte Ware.
3
Soweit Hersteller unter Ausschaltung des Großhandels an den Klein-
händler liefern, finden die im 9 1 unter B genannten Preise Anwendung.
Hersteller dürfen nur an solche Kleinhändler liefern, mit denen sie bereits
vor dem 1. Dezember 1916 in dauernder Geschäftsverbindung gestanden haben.
Der Verkauf von Mengen unter ½10-Kiste durch den Hersteller ist verboten.
4
Andere Arten Zündhölzer als die im § 1 genannten herzustellen, ist
verboten mit Ausnahme von Westentaschenhölzern, Buchhölzern (Plattenhölzer)
und Sturmhölzern.
5
Dem Verein Deutscher Jundholzfabrikanten, Berlin liegt es ob, die zur
Befriedigung des Bedarfs der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung
erforderlichen Mengen von Zündhölzern auf die einzelnen Hersteller von Jund-
hölzern nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers im Verhältnis der Steuer-