Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1395 — 
C. Beim Verkauf im Kleinhandel darf der Preis nicht übersteigen: 
für die unter Al 1 genannten Zündhölzer 
für das Pack zu 10 Schachten 45 Pf. 
* zwei Schachtten 9 „5 
für die unter AI 2, 3 genannten Zündhölzer 
für das Pack zu 10 Schachten. 50 „ 
»eine Schachtel. .. .. .. . .. . ......... . . . . . ... 5 2 
für die unter AII I genannten Zündhölzer 
für die Schachtel oder den Koffer 45 „ 
für die unter AII 2 genannten Zündhölzer 
für die Schachtel oder den Kosser 38 
für die unter AI 3 genannten Zündhölzer 1 
für die Schachtel oder den Koffrr. 25 „ 
Kleinhandel ist jeder Verkauf an den Verbraucher. 
(2 
Die im 9 1 bezeichneten Preise schließen beim Verkaufe durch den Hersteller 
die Kosten der Beförderung bis zur Bahn= oder Wasserstation des Abnehmers 
ein. Beim Verkaufe durch den Großhändler schließen die Preise die Kosten der 
Beförderung bis zur Bahn= oder Wasserstation des Ortes der gewerblichen Nieder- 
lassung des Eroßhndlers oder, falls die Beförderung nicht auf dem Bahn= oder 
Wasserweg erfolgt, die Kosten der Beförderung in das Haus des Abnehmers ein. 
Für die Verpackung dürfen Preiszuschläge nicht berechnet werden. 
Die Preise gelten für versteuerte Ware. 
3 
Soweit Hersteller unter Ausschaltung des Großhandels an den Klein- 
händler liefern, finden die im 9 1 unter B genannten Preise Anwendung. 
Hersteller dürfen nur an solche Kleinhändler liefern, mit denen sie bereits 
vor dem 1. Dezember 1916 in dauernder Geschäftsverbindung gestanden haben. 
Der Verkauf von Mengen unter ½10-Kiste durch den Hersteller ist verboten. 
4 
Andere Arten Zündhölzer als die im § 1 genannten herzustellen, ist 
verboten mit Ausnahme von Westentaschenhölzern, Buchhölzern (Plattenhölzer) 
und Sturmhölzern. 
5 
Dem Verein Deutscher Jundholzfabrikanten, Berlin liegt es ob, die zur 
Befriedigung des Bedarfs der Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung 
erforderlichen Mengen von Zündhölzern auf die einzelnen Hersteller von Jund- 
hölzern nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers im Verhältnis der Steuer-
	        
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