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Reichs-Gesetzblatt
Inhalt: Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland
ihren Wohnsitz haben. S. 1. — Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel- und
Scheckrechts für Elsaß-Lothringen. S. 2. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Be-
kanntmachung über die Preise und sonstigen Vergütungen für Kraftfuttermittel vom 19. August 1915.
S. 2. — Bekanntmachung über das Verbot der Verwendung von pflanzlichen und tierischen.
Ölen und Fetten zu technischen Zwecken. S. 3.
(Nr. 5007) Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die
im Ausland ihren Wohnsitz haben. Vom 6. Januar 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Die Wirksamkeit der Bekanntmachungen über die Geltendmachung
von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben
vom 7. August 1914, 22. Oktober 1914, 21. Januar 1915, 22. April
1915, 22. Juli 1915 und 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. 1914
S. 360, 445; 1915 S. 31, 236, 451, 679) wird in der Weise aus-
gedehnt, daß an die Stelle des 31. Januar 1916 der 1. Mai 1916 tritt.
Berlin, den 6. Januar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Relchs-Gesetzbl. 1916. 1
Ausgegeben zu Berlin den 7. Januar 1916.