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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 5
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postordnung vom 20. März 1900. S. 11.
(Nr. 5015) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Vom 9. Januar 1916.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Er-
leichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321)
sowie auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 6. Januar 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 2), betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts
für Elsah-Lothringen, wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt
geändert.
1. Im § 18 a „Postprotest“ erhält der Abs. V unter B und C folgende Fassung:
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Ostpreußen in den Regierungs-
bezirken Allenstein und Gumbinnen sowie in den Kreisen Gerdauen
und Memel zahlbar sind, oder mit solchen in anderen Teilen Ost-
preußens oder im Stadtkreis Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln,
die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in einem der
bezeichneten Teile Ostpreußens (Regierungsbezirke Allenstein und Gum-
binnen, Kreise Gerdauen und Memel) liegt, werden erst an folgenden
Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914
bis einschließlich 28. Januar 1916 eingetreten ist,
am 31. Januar 1916;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Januar 1916 oder
später eintritt,
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage.
Reichs-Gesetzbl. 1916. 5
Ausgegeben zu Berlin den 12. Jannar 1916.