Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
  
  
  
  
  
  
Nr. 5 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postordnung vom 20. März 1900. S. 11. 
  
  
  
(Nr. 5015) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 9. Januar 1916. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Er- 
leichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) 
sowie auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 6. Januar 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 2), betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts 
für Elsah-Lothringen, wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt 
geändert. 
1. Im § 18 a „Postprotest“ erhält der Abs. V unter B und C folgende Fassung: 
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Ostpreußen in den Regierungs- 
bezirken Allenstein und Gumbinnen sowie in den Kreisen Gerdauen 
und Memel zahlbar sind, oder mit solchen in anderen Teilen Ost- 
preußens oder im Stadtkreis Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, 
die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in einem der 
bezeichneten Teile Ostpreußens (Regierungsbezirke Allenstein und Gum- 
binnen, Kreise Gerdauen und Memel) liegt, werden erst an folgenden 
Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 
bis einschließlich 28. Januar 1916 eingetreten ist, 
am 31. Januar 1916; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Januar 1916 oder 
später eintritt, 
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage. 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 5 
Ausgegeben zu Berlin den 12. Jannar 1916. 
 
	        
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