Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar
sind, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914
bis einschließlich 28. April 1916 eingetreten ist,
am 1. Mai 1916)
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. April 1916 oder
später eintritt,
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage.
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheck-
rechts nach den obigen Vorschriften besteht, kann der Auftraggeber
verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotest-
auftrage schon am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage des
Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vor-
zeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses
Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“
auf der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken. Auch kann
die Post damit betraut werden, für solche Wechsel neben der Wechsel-
summe auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten Vor-
zeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im
Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch
gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag
des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 vom
Hundert vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom
ab“. Der Leitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist
nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels be-
wirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so
wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der
Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen
des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben.
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser
ein Sonn- oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag
der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn- oder Feiertag,
so wird der Wechsel am nächsten Werktag zur Zahlung vorgezeigt.
Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren
Protestfrist am 31. Januar oder 1. Mai 1916 (Abs. B.) abläuft, auf
mehrere vorhergehende Tage zu verteilen.
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 9. Januar 1916.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Kraetke
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.