Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Station des Empfängers höher als die Fracht von der Frachtausgangsstation 
bis zu dieser Station, so vermindert sich der Höchstpreis, ist die Fracht geringer, 
so erhöht er sich um den Frachtunterschied. 
Bei Mengen unter 5 000 Kilogramm erhöht sich der Höchstpreis um 
50 Pfennig für je angefangene 100 Kilogramm. 
3. Ist der Höchstpreis frachtfrei Empfangsstation oder Vollbahnstation oder 
Kleinbahnstation oder Schiffsladeplatz des Empfängers festgesetzt, so schließt er 
die Kosten der Beförderung bis zu dieser Station ein. 
Bei Bezügen unter 10 000 Kilogramm gilt folgendes: 
a) Wird vom Lieferwerk ab versandt, so erhöht sich der Höchstpreis um 
die Mehrfracht, die gegenüber dem Frachtsatz für Wagenladungen von 
10 000 Kilogramm nachweislich entsteht. Bei Mengen unter 5 000 
Kilogramm erhöht sich der Höchstpreis weiter um 50 Pennig für je 
angefangene 100 Kilogramm. 
b) Wird vom ständigen Lager des Verkäufers ab versandt, so erhöht 
sich der Höchstpreis um 50 Pfennig für je angefangene 100 Kilo- 
gramm. Hat der Verkäufer gemäß a einen Frachtzuschlag bezahlt, so 
erhöht sich der Höchstpreis weiter um diesen Zuschlag. 
§ 3 
Die Höchstpreise verstehen sich bei sämtlichen Düngemitteln mit Ausnahme 
von Thomasphosphatmehl und Kalkstickstoff für lose verladene Ware, ohne Ver- 
packung. 
Bei Lieferung in Säcken erfolgt die Berechnung brutto für netto. 
Außerdem darf, soweit sich aus der beigefügten Liste nichts anderes ergibt, 
bei Lieferung in Gewebesäcken (Jute, Baumwolle usw.) ein Aufschlag von 1,50 Mark 
für 100 Kilogramm, in haltbaren einfachen Papiersäcken von 0,50 Mark, in 
mehrfachen Papiersäcken von 0,75 Mark, in Papiergewebesäcken von 1,00 Mark 
für 100 Kilogramm berechnet werden. Bei Lieferung in Käufers Säcken, die 
frei Station des Lieferwerkes zu stellen sind, darf eine Füllgebühr von 0,20 Mark 
für 100 Kilogramm berechnet werden. 
§ 4 
Der Reichskanzler kann Höchstpreise für den Verkauf durch den Hersteller 
und im Großhandel festsetzen. 
Der Verkäufer hat dem Käufer spätestens bei Abschluß des Kaufvertrags 
eine schriftliche Mitteilung auszuhändigen, die enthalten muß Angaben über 
1. die Art des Düngemittels, 
2. den Gehalt an Stickstoff, Phosphorsäure und Kali (K2O) nach kg % 
3. die Form (Löslichkeit), in der diese wertbestimmenden Bestandteile darin 
enthalten sind.
	        
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