Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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(Nr. 5018) Ausführungsbestimmungen über die Einfuhr von Margarine aus dem Ausland. 
Vom 12. Jannar 1916. 
Ar Grund des § 14 der Verordnung über Öle und Fette vom 8. No- 
vember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 735) in Verbindung mit der Bekanntmachung 
vom 12. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) bestimme ich: 
§ 1 
Die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen aus dem Ausland ein- 
geführte Margarine darf nur durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in 
Berlin in den Verkehr gebracht werden. Wer nach diesem Zeitpunkt Margarine 
aus dem Ausland einführt, hat sie an die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. 
zu verkaufen und zu liefern.  
§ 2 
Wer aus dem Ausland Margarine einführt, ist verpflichtet, der Zentral- 
Einkaufsgesellschaft m. b. H. unter Angabe von Menge, Preis und Bestimmungs- 
ort unverzüglich nach der im Ausland erfolgten Verladung der Margarine An- 
zeige zu erstatten, auch alle sonstigen handelsüblichen Mitteilungen an die Gesellschaft 
weiterzuleiten. Er hat ferner den Eingang der Margarine und deren Auf- 
bewahrungsort der Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen.  
Die Anzeigen und Mitteilungen erfolgen telegraphisch; sie sind schriftlich 
zu bestätigen. 
§ 3 
Wer auf Grund des § 1 an die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. zu 
liefern hat, hat die Margarine bis zur Abnahme durch die Gesellschaft mit der 
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, zu behandeln und sie 
auf Verlangen der Gesellschaft an einem von ihr zu bezeichnenden Orte zur 
Besichtigung zu stellen. Er ist verpflichtet, etwaige Verladungsanweisungen der 
Gesellschaft zu befolgen. 
§ 4 
Die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. soll nach Empfang der Anzeige 
von der Einfuhr, und wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, nach der 
Besichtigung erklären, ob sie die Margarine übernehmen will. Das Eigentum 
geht mit dem Zeitpunkt auf die Gesellschaft über, in dem die Übernahme- 
erklärung dem Veräußerer zugeht. 
§ 5 
Die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. setzt den Übernahmepreis fest. 
§ 6 
Alle Streitigkeiten zwischen der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. und 
dem Veräußerer über die Lieferung, die Aufbewahrung und den Eigentums- 
übergang entscheidet endgültig ein Ausschuß.
	        
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