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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 9
Inhalt: Bekanntmachung über Käse. S. 31. — Bekanntmachung über Saatgetreide. S. 36
(Nr. 5020) Bekanntmachung über Käse. Vom 13. Januar 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Für den Verkauf von Käse werden folgende Hoöchstpreise festgesetzt
Hersteller. Ladenpreis
preis für
« für 50 kg 0,56 kg
I. Hartkäse. in Mark in Mark
1. Bester, gespeicherter, wenigstens 3 Monate alter
Rundkäse nach Emmentaler Art mit einem Fett-
gehalte von wenigstens 40 vom Hundert der Trocken-
masse . .. 110 1,60
2. Emmentaler Ausschuß sowie Käse nach Schweizer
Art mit einem Fettgehalte von weniger als 40, aber
von wenigstens 30 vom Hundert der Trockenmasse 100 1,50
3. Tilsiter, Elbinger, Wilstermarschkäse, Käse nach Hol-
länder (Gouda, Edamer) Art und anderer Hartkäse
mit einem Fettgehalte von wenigstens 40 vom Hundert
der Trockenmasse .. . . . . . ... . ...... ..... . . ... 110 1,10
4. Tilsiter, Elbinger, Wilstermarschkäse, Käse nach
Holländer (Gouda, Edamer) Art und anderer Hart-
käse mit einem Fettgehalte von weniger als 40, aber
von wenigstens 20 vom Hundert der Trockenmasse 80 1,10
5. Hartkäse mit einem Fettgehalte von weniger als
20 vom Hundert der Trockenmasse 60 0,80
Reichs- Gesetbl. 1916. 10
Ausgegeben zu Berlin den 14. Januar 1916.