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§ 2
Der Reichskanzler kann zur Berücksichtigung veränderter Gestehungskosten
die Höchstpreise nach Anhörung von Sachverständigen abändern.
§ 3
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können
zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in den verschiedenen Wirtschafts-
gebieten Abweichungen von den Hochstpreisen für ihren Bezirk oder Teile ihres
Bezirkes anordnen. Zu Abweichungen nach oben ist die Zustimmung des Reichs-
kanzlers erforderlich.
Sie können innerhalb der für die einzelne Käseart festgesetzten Höchstgrenze
besondere Höchstpreise für einzelne Käsesorten festsetzen.
Bei Verschiedenheit der Preise am Orte der landwirtschaftlichen oder ge-
werblichen Niederlassung oder am Wohnort des Käufers und des Verkäufers
sind die für den Ort der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Niederlassung oder
den Wohnort des Verkäufers geltenden Preise maßgebend.
§ 4
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können
für den Verkauf durch den Handel, abgesehen von den Fällen des § 1 Abs. S,
Zuschläge zum Herstellerpreis festsetzen.
§ 5
Die Herstellung von anderem Käse als dem, für den im § 1 Hoöchstpreise
festgesetzt sind, ist verboten.
Dies gilt nicht für Kräuterkäse und für Käse nach Roquefort-Art.
Die Landeszentralbehörden können weitere Einschränkungen der Erzeugung
hinsichtlich der Käsesorten und der Herstellungsmengen der einzelnen Käsesorten
treffen.
§ 6
Die Vorschriften der Verordnung finden keine Anwendung auf Käse, der
im Ausland hergestellt ist.
Der Reichskanzler kann Bestimmungen über den Verkehr mit diesem Käse
treffen. Soweit er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, können die
Landeszentralbehörden Bestimmungen über den Vertrieb und die Preisstellung
dieser Käse im Kleinhandel treffen. Dabei kann bestimmt werden, daß Zuwider-
handlungen gegen diese Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft werden.
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