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Artikel II
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 17. Januar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 5026) Bekanntmachung über Brotgetreide. Vom 17. Januar 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Die Besitzer von beschlagnahmtem Brotgetreide können das Getreide, sobald
es ausgedroschen ist, dem Kommunalverbande, zu dessen Gunsten es beschlagnahmt
ist, jederzeit zur Verfügung stellen. Der Kommunalverband hat gemäß den
Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus
dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) dafür zu
sorgen, daß das Getreide innerhalb zweier Wochen abgenommen wird.
Die im § 20 der Verordnung vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 363) begründete Verpflichtung der Reichsgetreidestelle, das ihr zur Verfügung
gestellte Brotgetreide abzunehmen, bleibt hiervon unberührt.
§ 2
Die Reichsgetreidestelle, die Kommunalverbände, die Heeresverwaltungen
und die Marineverwaltung haben für das inländische Brotgetreide, das sie nach
dem 31. Dezember 1915 und vor dem 15. Januar 1916 erworben haben, zwölf Mark
fünfzig Pfennig, und für inländisches Brotgetreide, das sie vom 15. Januar an
bis zum 17. Januar 1916 einschließlich erworben haben, elf Mark für die Tonne
nachzuzahlen. Der Empfänger der Nachzahlung hat, wenn er nicht zugleich der
Getreideerzeuger ist, den Betrag an den Getreideerzeuger weiterzuzahlen, soweit
dieser das Getreide nach dem 31. Dezember 1915 geliefert hat.