Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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(Nr. 5031) Bekanntmachung über die weitere Regelung des Brennereibetriebs im Jahre 
1915/16. Vom 20. Jannar 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
In der die Übertragung des Durchschnittsbrandes der Brennereien regelnden 
Vorschrift in Ziff. IV. unter a der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 637) wird die Beschränkung der Übertragung auf die daselbst 
bezeichneten Gebiete aufgehoben. Indessen findet bei Übertragung des Durch- 
schnittsbrandes einer in dem Königreiche Bayern, dem Königreiche Württemberg, 
dem Großherzogtume Baden oder den Hohenzollernschen Landen liegenden 
Brennerei auf eine Brennerei in dem übrigen Gebiet eine Übertragung des mit dem 
Durchschnittsbrand etwa verbundenen Kontingents oder des damit etwa verbundenen 
Rechtes, Branntwein zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herzustellen, nur 
statt bei landwirtschaftlichen Brennereien, Obstbrennereien und ausschließlich Roggen, 
Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste verarbeitenden gewerblichen Brennereien 
ohne Hefeerzeugung und zwar auch nur dann, wenn die den Durchschnittsbrand 
abgebende Brennerei sich verpflichtet, im Betriebsjahr 1915/16 weder mehr als 
100 oder 200 oder 300 Hektoliter Alkohol unter Einrechnung des etwa über- 
tragenen Durchschnittsbrandes selbst herzustellen noch den über diese Grenzen etwa 
hinausgehenden Teil des Durchschnittsbrandes an eine andere Brennerei abzugeben; 
der Branntwein, der auf den von einer solchen Brennerei abgegebenen Durch- 
schnittsbrand angerechnet wird, unterliegt innerhalb des mit diesem verbundenen 
Kontingents usw. der Verbrauchsabgabe nach dem der Verpflichtungserklärung 
entsprechenden Satze des § 5 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes, betreffend Beseitigung 
des Branntweinkontingents, vom 14. Juni 1912 (Reichs-Gesetzbl. S. 378). 
Berlin, den 20. Januar 1916. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Dr. Helfferich 
  
Nr. 5032) Bekanntmachung, betreffend den internationalen Verband zum Schutze des gewerb- 
lichen Eigentums. Vom 15. Januar 1916. 
Die Königlich Belgische Regierung hat dem Schweizerischen Bundesrat unter 
dem 18. Juni 1914 den Beitritt Belgiens zu der Pariser Verbandsübereinkunft 
vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums, revidiert in 
Brüssel am 14. Dezember 1900 und in Washington am 2. Juli 1911 (Reichs- 
Gesetzbl. 1913 S. 209), angezeigt. 
Der Beitritt ist am 8. August 1914 wirksam geworden.
	        
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