Reichs-Gesetzblatt
Nr. 15
Inhalt: Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von Salz-
heringen. S. 59.
(Nr. 5037) Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr
von Salzheringen. Vom 22. Jannar 1916.
Auf Grund des § 2 der Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von
Salzheringen vom 17. Januar 1916 (Reichs. Gesetzbl. S. 45) wird bestimmt:
§ 1
Wer aus dem Ausland Salzheringe einführt, ist verpflichtet, den Eingang
der Salzheringe im Inland der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin
unter Angabe der Menge, des bezahlten Einkaufspreises und des Aufbewahrungs-
orts unverzüglich anzuzeigen; die Anzeige hat durch eingeschriebenen Brief zu
erfolgen. Dabei ist tunlichst ein von der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H.
vorzuschreibendes Formular zu benutzen.
Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang
der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung
berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt
an seine Stelle der Empfänger.
§ 2
Wer aus dem Ausland Salzheringe einführt, hat sie an die Zentral-
Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin zu liefern. Er hat sie bis zur Abnahme
durch die Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu be-
handeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf zu verladen. Er
hat sie auf Verlangen der Gesellschaft an einem von dieser zu bestimmenden
Orte zur Besichtigung zu stellen.
Reichs-Gesetzbl. 1916 16
Ausgegeben zu Berlin den 23. Januar 1916.