Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 16
Inhalt: Bekanntmachung über die Festsetzung von Preisen für Gemüse, Zwiebeln und Sauerkraut. S. 63.
(Nr. 5038) Bekanntmachung über die Festsetzung von Preisen für Gemüse, Zwiebeln und
Sauerkraut. Vom 25. Januar 1916.
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 11. November 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 752) wird über die Regelung der Preise für Gemüse, Zwiebeln und
Sauerkraut folgendes bestimmt:
Artikel I
Die Nummern I und lI der Bekanntmachung vom 4. Dezember 1915
Reichs Gesetzbl. S. 803 ) erhalten folgende Fassung:
1
Beim Verkaufe durch den Erzeuger oder Hersteller an den Handel dürfen
folgende Preise frei ab nächster Verladestelle (Bahn oder Schiff) für 50 Kilogramm
beste Ware nicht überschritten werden:
Für Weißkohl (Weißkraut) .. .. . . . .. .. . ... .... . ... 4,00 Mark,
Rotkohl (Blaukohl) . . . . . . .. . . . . . .. . . .. . . . ... 6,50
Wirsingkohl (Savoyerkohl) ... . . . . . . . . . . . . . ... 6,50
Grünkohl (Braun- oder Krauskohl) . . 6,00
Kohlrüben (Steckrüben, Wruken oder Dotschen)
a) für weiße Kohlrüben 2,50
b) gelbe p.............. ...... 3,50
Mohrrüben (rote und gelbe Speisemöhren, auch gelbe
Rüben genannt)
a) lange Speisemöhren
1. weißfleischige (sogenannte Pferdemöhren) . . 3,00
2. rotfleischige Speisemöhren . . . .. 5,00
b) Karotten (kurze, rotfleischige) . . .. . 8,00 —
Zwieben: 10,00
Sauerkraut (Sauerkohl) 12,00
Reich- Gesetzbl. 1916. 17
Ausgegeben zu Berlin den 26. Januar 1916.