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Diese Preise schließen die bisher handelsübliche Verpackung ein. Für Frost-
verpackung, die über das gewöhnliche Maß hinausgeht, können die Selbstkosten
berechnet werden. Bei Versendung in Säcken ist für den Sack ein Zuschlag von
40 Pfennig für je 50 Kilogramm zulässig. Bei Sauerkraut verstehen sich die
Preise ohne Faß; die Fässer dürfen nur zum Selbstkostenpreise berechnet und
müssen, wenn Rückgabe vereinbart wird, zu diesem Preise zurückgenommen werden.
II
Insoweit für Gemüse, Zwiebeln und Sauerkraut gemäß § 3 der Ve-
ordnung des Bundesrats vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 752)
Höchstpreise für die Abgabe im Kleinhandel an den Verbraucher festgesetzt werden,
dürfen sie folgende Sätze für 0,5 Kilogramm beste Ware nicht überschreiten:
Für Weißkohl (Weißkraut): . . . . .. 7 Pfennig
Rotkohl (Blaukohl) . . . . . .. 11 „
Wirsingkohl (Savoyerkoh) 11
Grünkohl -(Braun oder Krauskohl) 9 „
Kohlrüben (Steckrüben, Wruken oder Dotschen)
a) für weiße Kohlrüben 4
b) gelbe 6
Mohrrüben (rote und gelbe Speisemöhren, auch gelbe
Rüben genannt)
a) lange Speisemöhren
1. weißfleischige (sogenannte Pferdemöhren) 5
2. rotfleischige Speisemöhrtren 8
b) Karotten (kurze, rotfleischig) 11
Zwieben . ... 20
Sauerkraut (Sauerkohl) ... 16
Artikel II
Diese Bestimmung tritt am 27. Januar 1916 in Kraft.
Berlin, den 25. Januar 1916.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Freiherr von Stein
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.