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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr . 17
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über den Verlehr mit Gerste aus dem
Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915. S. 65. — Bekanntmachung über die Abänderung der
Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung vom 9. Oktober 1915. S. 66. — Bekanntmachung
über die Abänderung der Bekanntmachung über die Regelung der Kartoffelpreise vom 28. Oktober
1915. S. 66.
(Nr. 5039) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über den Verkehr mit
Gerste aus dem Erntejahr 1915 vom 28.Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 384).
Vom 27. Januar 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
§ 7 Abs. 1 a der Verordnung über den Verkehr mit Gerste aus dem Ernte-
jahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 384) erhält folgende Fassung:
„selbstgezogene Saatgerste für Saatzwecke liefern, sofern sie sich nach-
weislich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgerste
befaßt haben; die Reichsfuttermittelstelle bestimmt, in welcher Weise
der Nachweis zu erbringen ist;“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 27. Januar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Reichs-Gesetzbl. 1916 18
Ausgegeben zu Berlin den 28. Januar 1916.