Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Er hat auf Verlangen der berechtigten Gesellschaft Muster zu übersenden und die 
Futtermittel, Hilfsstoffe und Düngemittel an einem von der berechtigten Gesellschaft 
zu bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen. 
§ 3 
Die gemäß § 1 dieser Bestimmungen berechtigte Gesellschaft hat sich unver- 
züglich nach Empfang der Anzeige (§ 1) zu erklären, ob sie die Futtermittel, 
Hilfsstoffe und Düngemittel übernehmen will. Geht binnen einer Woche nach 
Empfang der Anzeige die Erklärung nicht ein oder erklärt die Gesellschaft, daß 
sie die Mengen nicht übernehmen will, so erlischt die Lieferungspflicht. 
Hat die Gesellschaft die Übernahme verlangt, so kann der nach § 2 dieser 
Bestimmungen Verpflichtete sie schriftlich auffordern, die Mengen innerhalb zwei 
Wochen nach Empfang der Aufforderung abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist 
geht die Gefahr der Verschlechterung und des Unterganges auf die Gesellschaft 
über, von diesem Zeitpunkt ab ist der Kaufpreis mit 1 vom Hundert über den 
jeweiligen Reichsbankdiskontsatz zu verzinsen. Dem Verpflichteten ist für die Auf- 
bewahrung vom Ablauf der Frist ab eine Vergütung zu gewähren, deren Höhe 
im Streitfall der im § 4 dieser Bestimmungen genannte Ausschuß endgültig festsetzt. 
§ 4 
Die berechtigte Gesellschaft hat für die von ihr übernommenen Futtermittel, 
Hilfsstoffe und Düngemittel einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen. 
Ist der Verpflichtete mit dem von der berechtigten Gesellschaft gebotenen 
Preise nicht einverstanden, so setzt ein Ausschuß den Preis endgültig fest. Der 
Ausschuß bestimmt auch darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu 
tragen hat. 
Der Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden des Ausschusses, seine Mitglieder 
und deren Stellvertreter. Der Ausschuß entscheidet in einer Besetzung von fünf 
Mitgliedern, von welchen mindestens drei dem Fachhandel angehören müssen. 
Die Reichsfuttermittelstelle, die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. und die Be- 
zugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H. sind von den Sitzungen 
des Ausschusses zu benachrichtigen und befugt, dazu Vertreter ohne Stimmrecht 
zu entsenden. 
Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstellen, die der Ausschuß 
bei seinen Entscheidungen zu befolgen hat. 
§ 5 
Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des 
Preises zu liefern, die berechtigte Gesellschaft vorläufig den von ihr für angemessen 
erachteten Preis zu zahlen. 
Erfolgt die Lieferung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag 
der berechtigten Gesellschaft durch Anordnung der zuständigen Behörde auf sie 
oder die von ihr in dem Antrag bezeichneten Personen übertragen. Die An- 
ordnung ist an den zur Lieferung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht 
über, sobald die Anordnung ihm zugeht.
	        
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