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Er hat auf Verlangen der berechtigten Gesellschaft Muster zu übersenden und die
Futtermittel, Hilfsstoffe und Düngemittel an einem von der berechtigten Gesellschaft
zu bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen.
§ 3
Die gemäß § 1 dieser Bestimmungen berechtigte Gesellschaft hat sich unver-
züglich nach Empfang der Anzeige (§ 1) zu erklären, ob sie die Futtermittel,
Hilfsstoffe und Düngemittel übernehmen will. Geht binnen einer Woche nach
Empfang der Anzeige die Erklärung nicht ein oder erklärt die Gesellschaft, daß
sie die Mengen nicht übernehmen will, so erlischt die Lieferungspflicht.
Hat die Gesellschaft die Übernahme verlangt, so kann der nach § 2 dieser
Bestimmungen Verpflichtete sie schriftlich auffordern, die Mengen innerhalb zwei
Wochen nach Empfang der Aufforderung abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist
geht die Gefahr der Verschlechterung und des Unterganges auf die Gesellschaft
über, von diesem Zeitpunkt ab ist der Kaufpreis mit 1 vom Hundert über den
jeweiligen Reichsbankdiskontsatz zu verzinsen. Dem Verpflichteten ist für die Auf-
bewahrung vom Ablauf der Frist ab eine Vergütung zu gewähren, deren Höhe
im Streitfall der im § 4 dieser Bestimmungen genannte Ausschuß endgültig festsetzt.
§ 4
Die berechtigte Gesellschaft hat für die von ihr übernommenen Futtermittel,
Hilfsstoffe und Düngemittel einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen.
Ist der Verpflichtete mit dem von der berechtigten Gesellschaft gebotenen
Preise nicht einverstanden, so setzt ein Ausschuß den Preis endgültig fest. Der
Ausschuß bestimmt auch darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu
tragen hat.
Der Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden des Ausschusses, seine Mitglieder
und deren Stellvertreter. Der Ausschuß entscheidet in einer Besetzung von fünf
Mitgliedern, von welchen mindestens drei dem Fachhandel angehören müssen.
Die Reichsfuttermittelstelle, die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. und die Be-
zugsvereinigung der deutschen Landwirte, G. m. b. H. sind von den Sitzungen
des Ausschusses zu benachrichtigen und befugt, dazu Vertreter ohne Stimmrecht
zu entsenden.
Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstellen, die der Ausschuß
bei seinen Entscheidungen zu befolgen hat.
§ 5
Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des
Preises zu liefern, die berechtigte Gesellschaft vorläufig den von ihr für angemessen
erachteten Preis zu zahlen.
Erfolgt die Lieferung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag
der berechtigten Gesellschaft durch Anordnung der zuständigen Behörde auf sie
oder die von ihr in dem Antrag bezeichneten Personen übertragen. Die An-
ordnung ist an den zur Lieferung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht
über, sobald die Anordnung ihm zugeht.