Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr.20
Inhalt. Bekanntmachung über die Beschränkung der Herstellung von Fleischkonserven und Wurstwaren.
S. 75. — Bekanntmachung über die Herabsetzung der Malz- und Gerstenkontingente der gewerb-
lichen Bierbrauereien für die Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 31. Oktober 1916. S. 77.
(Nr. 5045) Bekanntmachung über die Beschränkung der Herstellung von Fleischkonserven und
Wurstwaren. Vom 31. Jannar 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Die gewerbsmäßige Herstellung von Konserven aus Fleisch oder unter
Zusatz von Fleisch, die durch Erhitzung haltbar gemacht sind, ist verboten.
Als Fleisch gelten Rind-, Kalb-, Schaf-, Schweinefleisch sowie Fleisch von
Geflügel und Wild aller Art, Wurstwaren und Speck.
§ 2
Zur gewerbsmäßigen Herstellung von Wurstwaren darf nicht mehr als
ein Drittel des Gewichts ausgeschlachteter Rinder, Schweine und Schafe ver-
arbeitet werden. Die Verarbeitung der inneren Teile und des Blutes wird durch
diese Beschränkung nicht getroffen.
§ 3
Gewerblichen Betrieben, die fabrikmäßig Wurstwaren herstellen, kann an
Stelle der Beschränkung im § 2 gestattet werden, daß monatlich nicht mehr als
ein Drittel derjenigen Fleischmenge zu Wurstwaren verarbeitet wird, die sie im
Monatsdurchschnitte der Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 31. Dezember 1915 ver-
arbeitet haben.
§ 4
Die Vorschriften in §§ 1 bis 3 gelten nicht für die Herstellung von
Fleischkonserven und Wurstwaren zur Erfüllung von Verträgen, die unmittelbar
mit den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung abgeschlossen sind.
Reichs-Gesetzbl. 1916.
Ausgegeben zu Berlin den 1. Februar 1916. 21