Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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bis 31. Oktober 1916 abzuziehen. Der Abzug erfolgt in der Regel in jedem 
Vierteljahr und im Oktober 1916 nach dem Verhältnis des für jeden dieser Zeit- 
räume festgesetzten Malzkontingents. 
§ 3 
Es bleibt vorbehalten, die Gersten- und Malzkontingente statt um ein Fünftel 
(§§ 1 und 2) um ein Viertel herabzusetzen. 
Die Bierbrauereien haben, falls sie mehr Gerste als drei Viertel ihres 
Kontingents bezogen haben, die mehr bezogene Menge, soweit sie nicht nach § 1 
abgeliefert ist, bis zum 31. März 1916 zur Verfügung der Zentralstelle zur 
Beschaffung der Heeresverpflegung zu halten. 
§ 4 
Der Reichskanzler erläßt die erforderlichen Bestimmungen zur Ausführung 
der §§ 1, 3 Abs. 2 und regelt das Verfahren. Er kann anordnen, daß Zuwider- 
handlungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 
fünfzehnhundert Mark bestraft werden. 
§ 5 
Die Vorschriften in den §§ 1 bis 4 finden nur auf gewerbliche Bierbraue- 
reien Anwendung. 
§ 6 
Auf die Malzkontingente der Bierbrauereien ist Malz, das aus dem Aus- 
land eingeführt wird, anzurechnen. Das im Inland aus ausländischer Gerste 
hergestellte Malz steht dem aus inländischer Gerste hergestellten Malz gleich. Das 
anzurechnende ausländische Malz ist nach dem in § 20 der Bekanntmachung 
über den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 
vorgesehenen Maßstab auf die Gerstenkontingente (§ 1) anzurechnen. 
Ausgenommen ist ausländisches Malz, das eine Bierbrauerei bis zum 
15. Februar 1916 auf Grund von Verträgen, die vor dem Inkrafttreten dieser 
Verordnung abgeschlossen worden sind, einführt und bis zum 31. März 1916 
verarbeitet. 
§ 4 der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Malzverwendung 
in den Bierbrauereien vom 15. Februar 1915, wird aufgehoben. 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von Abs. 1 Satz 1 zulassen. 
§ 7 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 31. Januar 1916. 
Der Stellvertreter des Neichskanzlers 
Delbrück 
Den Bezug des Recichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Hlerausgegeben im Relchsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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