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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 22
Inhalt: Verordnung, betreffend die Rückkehr der Deutschen im Ausland. S. 83.
(Nr. 5050) Verordnung, betreffend die Rückkehr der Deutschen im Ausland. Vom 1. Februar 1916.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Nachgang zu den Verordnungen, betreffend die Entlassung aus der
Reichs- und Staatsangehörigkeit und die Rückkehr der Deutschen im Ausland,
vom 3. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 323) und vom 15. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 385) im Namen des Reichs, was folgt:
§ 1
Alle im Ausland befindlichen Deutschen, die am 30. Juni 1914 in Elsaß-
Lothringen ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hatten und nach diesem
Zeitpunkt das Inland verlassen haben, haben unverzüglich in das Inland zurück-
zukehren und sich bei der deutschen Grenzpolizeistelle zu melden, die sie bei der
Rückkehr zuerst erreichen.
§ 2
Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 1. Februar 1916.
(L. S.) Wilhelm
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichstruckerci.
Reichs.Gesetzbl. 1916. 23
Ausgegeben zu Berlin den 4. Februar 1916.