ReichsGesetblatt
Jahrgang 1916
Nr. 23
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung des Jahres 1916 als Kriegsjahr. S. 85. —
Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Kartoffeln. S. SS. — Bekanntmachung über
die Speisekartoffelversorgung im Frühjahr und Sommer 1916. S. 88.
(Nr. 5051) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Anrechnung des Jahres 1916 als Kriegsjahr.
Vom 24. Januar 1916.
Auf Ihren Bericht vom 14. Januar 1916 bestimme Ich: Meine Order vom
7. September 1915 über die Anrechnung von Kriegsjahren aus Anlaß des gegen-
wärtigen Krieges gilt auch für das Kalenderjahr 1916. Denjenigen Kriegs-
teilnehmern, denen für 1914 oder 1915 oder für beide Jahre bereits Kriegsjahre
anzurechnen sind, ist ein weiteres Kriegsjahr anzurechnen, wenn sie die Bedin-
gungen auch für das Kalenderjahr 1916 erfüllt haben.
Großes Hauptquartier, den 24. Januar 1916.
(L. S.) Wilhelm
von Bethmann Hollweg
(Nr. 5052) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Kartoffeln. Vom 7. Februar 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Kartoffeln, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem Aus-
land eingeführt werden, sind an die Reichskartoffelstelle in Berlin zu liefern.
§ 2
Als Ausland im Sinne der vorstehenden Bestimmung gilt nicht das
besetzte Gebiet.
§ 3
Der Reichskanzler kann die näheren Bedingungen für die Lieferung fest-
setzen und erläßt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er kann be-
Reichs-Gesetzbl. 1916. 24
Ausgegeben zu Berlin den 8. Februar 1916.